Die Änderungen betreffen vor allem steuerbegünstigte Einrichtungen (gem. § 51 bis 68 AO), die durch ihre mildtätige Ausrichtung steuerliche Vorteile gem. § 12 Abs. Nr. 8 UStG genießen.
So wird § 68 Nr. 2 AEAO wie folgt geändert:
„Unter die Begriffe „Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime“ fallen Einrichtungen, die gegenüber denen in § 53 Nr. 1 AO genannten Personen Leistungen der Pflege oder Betreuung sowie der Wohnraumüberlassung erbringen und bei denen die Verträge über die Überlassung von Wohnraum und über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen voneinander abhängig sind (siehe § 1, 2 WBVG). Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für Körperschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO erfüllen, kommt eine Förderung unter den Voraussetzungen des § 66 AO in Betracht.“
Führt eine wohlfahrtsorientierte Einrichtung, einen Geschäftsbetrieb wie z.B. eine Cafeteria, sind diese von der Steuerbegünstigung ausgenommen, wenn diese nicht Teil des Zweckbetriebes sind.
Zweckbetriebe, die Einrichtungen der Eingliederungshilfe angehören, können ebenfalls von dieser Änderung betroffen sein. Hierzu empfehlen wir Ihnen den Artikel über das Urteil des Bundesfinanzhofs vom November letzten Jahres, welchen Sie hier vorfinden.
Eine Ausnahme bilden Zweckbetriebe, welche „..nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. A S. 3 UStG).
Eine zweite Ausnahme sind Einrichtungen, welche mit ihren Leistungen selbstverwirklichende Zwecke erzielen.
Hintergrund der differenzierten Darstellung war eine Anfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, welche eine klare Zuordnung von Zweckbetrieben fordert.
Zu prüfen für gemeinnützige Einrichtungen ist, ob Sie nach der neusten Änderung des AEAO einen ermäßigten Steuersatz für ihre Betriebe anwenden können.
Weitere Änderungen betreffen u.a. die Regelungen des § 55 Nr.10 AEAO (Veräußerung von Kapitalanteilen unter Berücksichtigung von Steuerbegünstigungen) und § 73 AEAO (Haftung bei Organschaft)
Alle Änderungen des Anwendungserlasses der Abgabenordnung können Sie im beigefügten Schreiben des BMFs entnehmen.