GEMA-Gesamtvertrag

Der Paritätische Mecklenburg-Vorpommern

Stand April 2021: Der unten stehende Rahmenvertrag wurde von der GEMA gekündigt und läuft zum 31.12.2021 aus. Ob und zu welchen Konditionen ggf. ein neuer Rahmenvertrag erarbeitet werden kann, ist noch nicht geklärt. Weitere Informationen folgen an dieser Stelle.


Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) und die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) haben einen neuen Gesamtvertrag abgeschlossen, der seit dem 01.01.2017 wirksam ist. Der Vertrag ersetzt den bisher gültigen Gesamtvertrag zwischen BAGFW und GEMA (betreffend den Bereich Altenhilfe und Müttergenesung) sowie weitere Gesamtverträge einzelner Spitzenverbände für den Bereich Veranstaltungen.

Der Gesamtvertrag erfasst die urheberrechtlich relevanten Musiknutzungen in allen Organisationen und Einrichtungsarten der Spitzenverbände der BAGFW, also auch des Paritätischen.

Der Gesamtvertrag gewährt einen allgemeinen 20 %-igen Gesamtvertragsnachlass. Darüber hinaus berücksichtigt die GEMA für gemeinnützige Organisationen einenzusätzlichen Nachlass für bestimmte Nutzungen. Er beträgt 25 % bei Musikwiedergaben in Aufenthaltsräumen, Weitersendung, und Telefonwarteschleifen (Tarifvereinbarungen 1, 2, 4); für den Bereich Veranstaltungen beträgt er abweichend 15 % (Tarifvereinbarung Nr. 3).

Unter Einbeziehung der umstrittenen Fragen der Öffentlichkeit der Musikwiedergabe in Aufenthaltsräumen und bei der  Kabelweiterleitung wurden die Tarifvereinbarungen für den Bereich der Aufenthaltsräume und die Weiterleitung (Vereinbarungen 1 und 2) als Übergangsvereinbarungen (vgl. Präambel im Gesamtvertrag, Seite 4 Mitte) geschlossen.

Weitere Informationen zum Download

Grundsätzlichen Hinweise der öffentlichen Musiknutzung und Musikdarbietung

  • Bitte prüfen Sie bei allen Arten von Musiknutzung in Ihren Einrichtungen und Diensten, ob eine vergütungspflichtige öffentliche Musiknutzung im Sinne des UrhG § 15, Abschnitt 3 vorliegt. Zum Gesetz über Urheberrecht.
  • Sollte es sich um eine entsprechende öffentliche Musikdarbietung handeln, haben Sie die Pflicht zur vorigen Anmeldung bei der GEMA.
  • Hierfür haben Sie rechtzeitig die erforderliche Einwilligung in die öffentliche Musikdarbietung durch Abschluss eines Pauschalvertrages einzuholen.
  • Sie haben als Veranstalter im Anschluss an selbst veranstaltete Live-Darbietungen Musikfolgen, d.h. eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke, bei der GEMA einzureichen.
  • Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt für die betroffene Veranstaltung die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses.
  • Sie haben sich also bei urheberrechtlich relevanter öffentlicher Musiknutzung von sich aus bei der GEMA zu melden.
  • Mitglieder des Paritätischen können von den Vergünstigigungen des Gesamtvertrags profitieren. Bitte weisen Sie hierfür die GEMA bei Anmeldung auf ihre Mitgliedschaft im Paritätischen und auf den Gesamtvertrag mit der BAGFW hin.

Anfragen rund um die Lizenzierung sind zu richten an

Kundencenter der GEMA
11506 Berlin
kontakt@gema.de
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795

Einen Tarifrechner und die Möglichkeit zur Online-Anmeldung einer Musiknutzung finden Sie hier.