GEMA-Gesamtvertrag

Der Paritätische Mecklenburg-Vorpommern

Stand Oktober 2022: Zwischend der GEMA und BAGFW konnte kein neuer Gesamtvertrag geschlossen werden.


Zwischen der GEMA und BAGFW konnte kein neuer Gesamtvertrag geschlossen werden. Es gab erhebliche Unterschiede in den Rechtsauffassungen zwischen der GEMA und der BAGFW, was die Frage der Öffentlichkeit der Wiedergabe von Werken und damit die Höhe der Vergütung für die einzelnen Einrichtungen angeht. Es wird daher in absehbarer Zeit keinen neuen Rahmen- oder Gesamtvertrag mit der GEMA geben. Die GEMA verlangte die Anerkennung ihrer Rechtsauffassung, wonach für jedes Bewohnerzimmer und jeden Aufenthaltsraum Gebühren zu begleichen sind, wenn nur eine Anschlussdose den Empfang von Fernsehsignalen ermöglicht, da es sich dann um die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken handele.

Bei der Klage der BAGFW handelt es sich um eine sog. Feststellungsklage, mit der Rechtssicherheit darüber eintreten soll, dass für die Mitgliedsorganisationen der BAGFW keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrags für die Weiterleitung in Bewohnerzimmer besteht.

Bitte beachten Sie, dass die Einreichung der Klage keinen unmittelbaren Einfluss auf etwaige Rechnungen, Mahnungen etc. hat, die die Einrichtungen von GEMA/ ZWF bereits erhalten haben bzw. weiterhin erhalten werden.

Sollte die angemahnte Forderung tatsächlich aus einem wirksamen, ungekündigten Vertrag folgen, ist es ratsam, den Betrag unter Vorbehalt zu zahlen.  Mit der Klage werden nicht einzelne Rechnungen angegriffen, sondern es soll vom Gericht festgestellt werden, dass die ZWF (und
damit letztlich auch andere Verwertungsgesellschaften, also auch die GEMA) insgesamt und grundsätzlich nicht berechtigt ist, Ansprüche geltend zu machen. Sie finden das Rundschreiben der BAGFW dazu nochmal im Anhang.

Über den Verlauf der Klage werden wir Sie auch weiterhin regelmäßig informieren!

Das komplette Rundschreiben der BAGFW finden Sie hier.

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Stand April 2021: Der unten stehende Rahmenvertrag wurde von der GEMA gekündigt und läuft zum 31.12.2021 aus. Ob und zu welchen Konditionen ggf. ein neuer Rahmenvertrag erarbeitet werden kann, ist noch nicht geklärt. Weitere Informationen folgen an dieser Stelle.


Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) und die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) haben einen neuen Gesamtvertrag abgeschlossen, der seit dem 01.01.2017 wirksam ist. Der Vertrag ersetzt den bisher gültigen Gesamtvertrag zwischen BAGFW und GEMA (betreffend den Bereich Altenhilfe und Müttergenesung) sowie weitere Gesamtverträge einzelner Spitzenverbände für den Bereich Veranstaltungen.

Der Gesamtvertrag erfasst die urheberrechtlich relevanten Musiknutzungen in allen Organisationen und Einrichtungsarten der Spitzenverbände der BAGFW, also auch des Paritätischen.

Der Gesamtvertrag gewährt einen allgemeinen 20 %-igen Gesamtvertragsnachlass. Darüber hinaus berücksichtigt die GEMA für gemeinnützige Organisationen einenzusätzlichen Nachlass für bestimmte Nutzungen. Er beträgt 25 % bei Musikwiedergaben in Aufenthaltsräumen, Weitersendung, und Telefonwarteschleifen (Tarifvereinbarungen 1, 2, 4); für den Bereich Veranstaltungen beträgt er abweichend 15 % (Tarifvereinbarung Nr. 3).

Unter Einbeziehung der umstrittenen Fragen der Öffentlichkeit der Musikwiedergabe in Aufenthaltsräumen und bei der  Kabelweiterleitung wurden die Tarifvereinbarungen für den Bereich der Aufenthaltsräume und die Weiterleitung (Vereinbarungen 1 und 2) als Übergangsvereinbarungen (vgl. Präambel im Gesamtvertrag, Seite 4 Mitte) geschlossen.

Weitere Informationen zum Download

Grundsätzliche Hinweise der öffentlichen Musiknutzung und Musikdarbietung

  • Bitte prüfen Sie bei allen Arten von Musiknutzung in Ihren Einrichtungen und Diensten, ob eine vergütungspflichtige öffentliche Musiknutzung im Sinne des UrhG § 15, Abschnitt 3 vorliegt. Zum Gesetz über Urheberrecht.
  • Sollte es sich um eine entsprechende öffentliche Musikdarbietung handeln, haben Sie die Pflicht zur vorigen Anmeldung bei der GEMA.
  • Hierfür haben Sie rechtzeitig die erforderliche Einwilligung in die öffentliche Musikdarbietung durch Abschluss eines Pauschalvertrages einzuholen.
  • Sie haben als Veranstalter im Anschluss an selbst veranstaltete Live-Darbietungen Musikfolgen, d.h. eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke, bei der GEMA einzureichen.
  • Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt für die betroffene Veranstaltung die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses.
  • Sie haben sich also bei urheberrechtlich relevanter öffentlicher Musiknutzung von sich aus bei der GEMA zu melden.
  • Mitglieder des Paritätischen können von den Vergünstigigungen des Gesamtvertrags profitieren. Bitte weisen Sie hierfür die GEMA bei Anmeldung auf ihre Mitgliedschaft im Paritätischen und auf den Gesamtvertrag mit der BAGFW hin.

Anfragen rund um die Lizenzierung sind zu richten an

Kundencenter der GEMA
11506 Berlin
kontakt@gema.de
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795

Einen Tarifrechner und die Möglichkeit zur Online-Anmeldung einer Musiknutzung finden Sie hier.