Umsatzsteuerliche Regelungen zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Umsatzsteuer bei "Essen auf Rädern"

Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Anfrage der FDP bzgl. umsatzsteuerlichen Regelungen zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe geantwortet.

Leistungen die unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fallen, werden gem. Abschnitt 4.12.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) als Verträge besonderer Art angesehen.

Somit fallen Umsätze aus den Verträgen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz (UStG).

Konkret äußert sich das Finanzministerium zu erbrachten Verpflegungsleistung gegenüber behinderten Menschen durch Werkstätten:

„Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an die Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG als umsatzsteuerfrei anzusehen.“ (Antwort des Bundesministeriums der Finanzen, 27. 01. 2020)

Des Weiteren wird auf die umsatzsteuerliche Behandlung des „Essens auf Rädern“ eingegangen:

Seit Anfang des Jahres werden Leistungen eines Mahlzeitendienstes aufgrund der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG unabhängig von der Rechtsform des Leistungserbringer besteuert.

Sollten die Verpflegungsleistungen nicht nur gegenüber Personen gem. § 53 Nr. 1 Abgabeordnung (AO) erbracht werden, sondern z.B Mitarbeitern der Einrichtung, sind die daraus resultierenden Umsätze steuerpflichtig.

Das Schreiben der Bundesministeriums für Finanzen vom 27.01.2020 finden Sie hier vor.

Mit dieser Antwort erweist sich die Rechtsauffassung in der vom Paritätischen Gesamtverband  in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Hohage, May und Partner erstellten Handreichung zum Bundesteilhabegesetz  "Umsetzung konkret - gewusst wie!" vom Januar 2019 als richtig.