Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung geht in Kabinettsberatung

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Entwurf für ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GEBT) vorgelegt. Dieser wird heute im Bundeskabinett erörtert. Vorgesehen wird auch eine Refinanzierung von Mehraufwendungen und Mindereinnahmen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Der Gesetzentwurf beinhaltet weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Ausbreitung des Coronavirus vor. Änderungen sind insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG), im SGB V und im SGB XI vorgesehen.

Im IfSG soll eine dauerhafte gesetzliche Meldepflicht in Bezug auf den Coronavirus verankert werden. Umfasst wird auch die Meldung über Genesungen sowie negative Laborergebnisse. Testungen auf „bestimmte bevölkerungsmedizinisch bedeutsame übertragbare Krankheiten“ sollen fester Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung werden und über die GKV abgerechnet werden. Hierfür sieht der Entwurf die Schaffung einer Verordnungsermächtigung an das BMG in § 20i SGB V vor.

In der Stellungnahme der Wohlfahrtspflege wird hierzu gefordert, dass der besondere Bedarf an Testungen von Personal in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens sowie für Risikogruppen besonders berücksichtigt werden muss. Ferner müsse, neben dem Anspruch von Versicherten, ebenfalls ein Anspruch und die Erstattung für Nichtversicherte Personengruppen in der Vorschrift geregelt werden.

Mit dem Gesetzentwurf wird manchen wichtigen Forderungen des Paritätischen Gesamtverbandes Rechnung getragen. Es findet eine finanzielle Absicherung von Hospizdiensten statt, die keinen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI haben. Verbesserungen sind außerdem im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag und bei Entlastungsleistungen vorgesehen. Diese Regelungen sollen im neuen § 150 SGB XI (Krankenhausentlastungsgesetz) mit den Absätzen 3a bis 5c eingefügt werden. Hier sind in der Entwurfsfassung für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag für Coronavirus-bedingte Mindereinnahmen Erstattungen bis zu 125 Euro monatlich pro Pflegebedürftigen vorgesehen.

Den Gesetzentwurf zum GEBT finden Sie hier.

Der Paritätische Gesamtverband hat gemeinsam mit den weiteren Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Diese Stellungnahme finden Sie hier als PDF.