Die Verlängerung des Pflegeschutzschirms ist durch eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums auf Grundlage von § 152 SGB XI erfolgt. Fortgeführt werden insbesondere folgende Maßnahmen:
- Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Anzeigepflicht wesentlicher Beeinträchtigungen der Leistungserbringung
- Pflegebegutachtungen sind weiter ohne Untersuchung der Versicherten in ihrer Wohnung allein anhand von Unterlagen und einer telefonischen oder digitalen Befragung möglich
- Beratungsgespräche können auf Wunsch pflegebedürftiger Personen weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden
- Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt befristet für 20 Arbeitstage statt wie regulär für zehn Arbeitstage bestehen.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Die Verordnung als Bundesrats-Drucksache finden Sie hier.