Dies folgt aus der neuen Ziffer 48 der „Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen“, die nun in den FAQ eingefügt wurde:
Frage: „Sind die Personalmehraufwendungen, die entstehen, wenn ein durch die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht ab dem 15. März 2022 bedingter, vom Gesundheitsamt über Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote veranlasster Personalausfall kompensiert werden muss, über den Pflege-Schutzschirm erstattungsfähig? Sind auch die Mindereinnahmen, die durch entsprechende Personalausfälle aufgrund der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht entstehen, erstattungsfähig?“
Antwort: „Die gesetzliche Regelung des § 150 Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen nur Personalmehraufwendungen geltend machen können, die ihnen als außerordentliche Aufwendungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallen. Diese können dann entstehen, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot gegenüber den Beschäftigten ausgesprochen hat, die der COVID-19- Immunitätsnachweispflicht nicht nachgekommen sind. Dann ist Folgendes zu beachten: Personalmehraufwendungen, die kurzfristig durch die Kompensation von Personalausfällen aufgrund der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht durch kostenaufwendigeres Personal entstehen, können als außerordentliche coronabedingte Mehraufwendungen gelten und im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 150 Abs. 2 SGB XI von den Pflegeeinrichtungen geltend gemacht werden. Nicht erstattet werden können Personalaufwendungen für Mitarbeitende mit Tätigkeits-/Betretungsverbot, die Einrichtungsträgern durch freiwillige Lohnfortzahlung entstehen. Mindereinnahmen aufgrund nicht kompensierbarer Personalausfälle sind ebenfalls erstattungsfähig. Bei der Geltendmachung sind regelhaft sog. „eingesparte Aufwendungen“ in vollem Umfang gegenzurechnen, d. h. insbesondere diejenigen Aufwendungen, die der Pflegeeinrichtung aufgrund der Beendigung der Lohnfortzahlung nicht mehr entstehen (siehe auch Frage 12).
Die vollständigen FAQ mit Stand vom 11.März 2022 finden Sie auf der Internet-Seite des GKV-Spitzenverbands.