BMG modifiziert Umsetzung der Tariftreue-Regelungen

Das Bundesgesundheitsministerium hat den GKV-Spitzenverband aufgefordert, zwei wesentliche Änderungen in der Umsetzung der sogenannten Tariftreue-Regelungen vorzunehmen. Für Pflegeeinrichtungen, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, bringt diese kurzfristige Ansage Erleichterungen.

Meldung an die DCS bis 30. April verlängert
Die gesetzliche Frist aus § 72 Abs. 3d SGB XI zum 28. Februar 2022 war nicht zu halten, da die Umsetzungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zur sogenannten Tariftreue-Regelung erst Ende Januar und mit vier Monaten Verzögerung veröffentlicht wurden. Nun wurde auch die bisherige Frist zur Meldung der Pflegeeinrichtungen an die DatenClearingStelle über Tarifanwendung, Anlehnung an Tarif bzw. Gewährleistung einer Entlohnung in Höhe regional üblicher Entgeltniveaus verlängert. Als neue Frist zur Meldung nicht-Tarifgebundener Pflegeeinrichtungen ist der 30. April 2022 gesetzt. Tarifgebundene Einrichtungen sollten diese Meldung möglichst bis zum 31. März abgeben.

Aussetzung der Pflicht zur Umsetzung pflegetypischer variabler Zuschläge
Für Einrichtungen, die weder an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, sieht § 3 Abs. 3 ZURL vor, dass die Voraussetzungen der Tariftreue iSv § 72 Abs. 3b SGB XI auch dann gegeben sind, wenn zum 1. September 2022 die Entlohnung für Beschäftigte in der Pflege und Betreuung zum einen das veröffentlichte regional übliche Entgeltniveau erfüllt und zum anderen die veröffentlichten Prozent-Werte für variable pflegetypische Zuschläge in der Region nicht unterschreitet. Mit Schreiben vom 11. März 2022 hat das BMG den GKV-Spitzenverband aufgefordert, eine kurzfristige Anpassung der Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Abs. 3c SGB XI (und ggf. die Pflegevergütungs-Richtlinien nach § 82c Abs. 4 SGB XI) vorzunehmen, um eine übergangsweisen Aussetzung der variablen Zuschläge zu ermöglichen. Eine weitere Anpassung zur Änderung der Erhebungsgrundlagen für die variablen Zuschläge im Rahmen der Meldungen nach § 72 Abs. 3e SGB XI zum 30. September 2022 soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Somit müssen die veröffentlichten Durchschnittswerte zu den pflegetypischen variablen Zuschlägen zum September 2022 nicht umgesetzt werden
Im Schreiben des BMG vom 11. März 2022 heißt es hierzu: „Dies bedeutet, dass es den Pflegeeinrichtungen im Rahmen des SGB XI freisteht (soweit sie nicht beispielsweise auf Grund eines Tarifvertrags oder einzelvertraglich dazu verpflichtet sind), die Zuschläge in der Übergangszeit zu zahlen. Die Durchschnittswerte für die variablen Zuschläge werden erst eingehalten werden müssen, wenn aufgrund der nächsten Datenmeldung, die zum 30. September 2022 erfolgt, neue Werte veröffentlicht werden.“

Einzelheiten zu den Hintergründen, insbesondere zu Implausibilitäten bei der Berechnung der variablen pflegetypischen Zuschläge iSv § 5 Abs. 2 ZURL, sind dem Schreiben des BMG an den GKV-Spitzenverband vom 11. März 2022 zu entnehmen. Das Schreiben finden Sie hier als PDF.