Übersicht zu Neuregelungen durch GEBT

Hier erhalten Sie einen Überblick zu den Pflege-relevanten Regelungen im "Zweiten Gesetz zum Schutz der der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (GEBT), das von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, jedoch noch nicht in Kraft ist.

Nachdem Ende März mit dem "COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz" sowie dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" umfassende Anpassungen des Gesundheitssystems anlässlich der Corona-Pandemie getroffen wurden, bringt nun ein weiteres umfassendes Artikelgesetz Änderungen in den Versorgungsstrukturen.

Durch Artikel 4 des Gesetzes werden Änderungen im SGB V herbeigeführt:

Gesetzliche Grundlage für präventive Testungen auf Infektionen mit dem Coroanvirus
Coronavirus- oder Antikörpertests sollen künftig von den Krankenkassen bezahlt werden - auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Insbesondere in Pflege- und Altenheimen sollen vermehrt Tests stattfinden. Auch Gesundheitsämter können die Kosten über die Krankenkassen abrechnen. Das BMG hat den Auftrag erhalten, im Rahmen einer Verordnung den Anspruch von Versicherten und auch Nichtversicherten auf Coronatests sowie deren Finanzierung zu regeln (§ 20i Abs. 3 SGB V). Ein Verordnungsentwurf liegt hierzu bislang nicht vor, ist aber in Arbeit. Die Änderung erfolgt insbesondere zur Umsetzung einer Teststrategie. Testungen aufgrund vorhandener Symptomatik fallen bereits unter § 27 SGB V. Die Testung von symptomfreien Personen entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repräsentativen bevölkerungsmedizinischen Tests. 

Finanzielle Unterstützung für SPZ und MZEBs:
Im Rahmen des Gesetzes wurden Regelungen getroffen, die Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) und Medizinischen Behandlungsszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung (MZEB) durch Nachverhandlungen und befristete Regelungen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen finanziell stützen sollen (§ 120 Absatz 2 SGB V). 

Durch Artikel 5 des Gesetzes werden Änderungen im SGB XI herbeigeführt:

Neue Rolle der Einrichtungen für medizinische Vorsorge und Rehabilitation:
In § 149 Abs. 2 SGB XI wird geregelt, dass Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, erbracht werden kann und die Pflegekassen bis einschließlich 30. September 2020 Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 418 Euro übernehmen müssen.

In § 149 Abs. 3 SGB XI wird geregelt, dass eine pflegerische Versorgung für die Dauer von maximal 14 Kalendertagen bis einschließlich 30. September 2020 auch in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt, wenn die Versorgung bereits vollstationär versorgter Pflegebedürftiger in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie quarantänebedingt nicht zu gewährleisten ist. Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dort auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen erbracht werden. Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist von der bisherigen vollstationären Pflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit freizuhalten. Die Berechnung des Heimentgeltes und seine Zahlung an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 SGB XI von der Pflegekasse an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung zu gewährende Leistungsbetrag bleiben unverändert.

Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag fallen unter den Pflege-Schutzschirm:
In § 150 Abs. 5a SGB XI wird geregelt, dass für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag die Möglichkeit geschaffen werden soll, coronabedingte außerordentliche Aufwendungen und Einnahmeausfälle zumindest teilweise zu kompensieren. Außerordentliche Aufwendungen können durch zusätzlichen Personalaufwand begründet sein, der entsteht, weil Betreuungskräfte pandemiebedingt vorübergehend ausfallen. Einnahmeausfälle können insbesondere dadurch entstehen, dass betreute Pflegebedürftige die Leistungen auf Grund der Coronavirus-CoV-2-Pandemie nicht mehr in Anspruch nehmen können oder wollen. Der Ausgleichanspruch für Einnahmeausfälle entspricht dem Kostenerstattungsbetrag, den die Pflegekasse im Monat nach § 45b als Entlastungsbetrag je Pflegebedürftigem für Angebote zur Unterstützung im Alltag aufwenden kann. Als Referenz zur Berechnung der Einnahmeausfälle ist die Zahl der im letzten Quartal des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedürftigen vorgesehen. Voraussetzung ist, dass anderweitige Hilfen nicht in Anspruch genommen werden können. Die Regelung orientiert sich an der Ausgleichsregelung für zugelassene Pflegeeinrichtungen. Daher sollen auch hier Verfahrensvorgaben durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erfolgen.

Entlastungsbetrag für PG 1 umfassend einsetzbar:
In § 150 Abs. 5b SGB XI wird geregelt, dass abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen können, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Dies kann von professionellen Angeboten bis zur Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfe reichen. Nach dem Vorbild der Regelung des § 150 Absatz 5 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Einzelheiten zur Umsetzung in Empfehlungen fest.

Entlastungsbetrag länger übertragbar:
In § 150 Abs. 5c SGB SI wird geregelt, dass abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI der im Jahr 2019 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 übertragen werden kann.

Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen:
In § 150 Abs. 5d SGB XI wird geregelt, dass zur Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen das Gesetz Erleichterungen beim Pflegeunterstützungsgeld vorsieht: Bis zum 30. September 2020 wird es für maximal 20 Tage gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der häuslichen Pflege entsteht - z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der Familie fernzubleiben, können Beschäftigte bis zu 20 Tage in Anspruch nehmen.

Hospize fallen unter den Pflege-Schutzschirm:
In § 150 Abs. 4 SGB XI wird geregelt, dass die in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten stationären Hospize, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI besteht und die für Patienten und Patientinnen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase eine palliative-pflegerische Versorgung und Betreuung sicherstellen, coronavirusbedingte Erstattungen von außerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfällen geltend machen können.

Corona-Prämie:
In § 150a SGB XI wird geregelt, dass Beschäftigte in der Altenpflege im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1000 Euro erhalten. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1500 Euro aufstocken.

Mitteleinsatz für Prävention in Pflegeeinrichtungen ausgesetzt:
In § 5 SGB XI wird die Verpflichtung der Pflegekassen, den in § 5 Absatz 2 SGB XI vorgesehenen Sollwert für Ausgaben für Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen zu erreichen, für das Jahr 2020 ausgesetzt. Dies wurde durch den Paritätischen Gesamtverband in seiner Stellungnahme zum GEBT grundsätzlich kritisiert.

Den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 14.05.2020 finden Sie hier. Das GEBT ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23.05.2020 in Kraft getreten.