Mit dem "Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (GEBT) wird in § 150a SGB XI eine Corona-Prämie für Mitarbeitende in der Pflege eingeführt. Die sogenannte „Corona-Prämie“ wurde und wird auf Bundes- und Landesebene heiß diskutiert. Warum nur Mitarbeitende in den Pflegeberufen und nicht Mitarbeitende der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe? Tatsache ist: Der Bundesgesetzgeber hat mit dem neuen § 150a SGB XI die gesetzliche Grundlage für die „Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“ geschaffen. Das Gesetz soll zeitnah in Kraft treten. Auf Landesebene wird ein Kabinettsbeschluss zur anteiligen Übernahme der Finanzierung vorbereitet. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist in Umsetzung einer Sonderregelung des Bundesfinanzministeriums bis 1500 Euro steuerfrei. Die Prämie erfolgt in gestaffelter Höhe. Ausschlaggebend ist einerseits die Intensität der pflegerischen Tätigkeit und außerdem das tatsächliche Stundenvolumen im Arbeitsverhältnis. Anspruchsberechtigt sind alle Mitarbeitenden, von der Pflegekraft bis zur Verwaltungskraft.
Der Bundes-gesetzliche Rahmen wird in § 150a SGB XI „Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“ festgelegt. Diese Neuregelung wurde mit dem „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (GEBT) durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, voraussichtlich im Juni. Die Regelung zur „Corona-Prämie“ finden Sie ab Seite 31 der Bundestagsdrucksache 19/18967. Die Regelung hat neun umfangreiche Absätze. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte:
- Die Prämie ist durch den Arbeitgeber zu zahlen (zugelassene Pflegeeinrichtungen; bei Arbeitnehmerüberlassung der jeweilige Arbeitgeber); der Anspruch gilt für alle Beschäftigten
- im "Bemessungszeitraum" (01.03. bis 31.10.2020) müssen Anspruchsberechtigte mindestens drei Monate tatsächliche Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung geleistet haben
- Die maximale Höhe der Prämie folgt aus Abs. 3 (Bundesmittel – zwei Drittel der Prämie) und Abs. 9 (mögliche Aufstockung durch Länder bzw. Pflegeeinrichtungen um ein weiteres Drittel) – im folgenden werden Höchstsätze gemäß § 150a Abs. 9 benannt:
- bis zu 1500 Euro - Mitarbeitende in der direkten Pflege
- bis zu 1000 Euro - andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind
- bis zu 500 Euro – übrige Beschäftigte
- bis zu 150 Euro – für Freiwillige FSJ und BFD
- bis zu 900 Euro - Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig, sowohl Fachkraft- als auch Assistenzkraftausbildung
- Ob die maximale Höhe der Prämie auszuzahlen ist, hängt vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung ab
- Vollzeitbeschäftigung gibt den vollen Anspruch, wobei 35 Stunden Arbeitszeit pro Woche bereits den vollen Anspruch auslöst
- bei Teilzeitbeschäftigung unter 35 Stunden wird die Höhe der Prämie anteilig gemindert
- Bei der Berechnung des Zeitraums von mindestens drei Monaten Arbeitszeit werden diverse Ausfallzeiten nicht angerechnet, u.a.
- Unterbrechungen unter 14 Tagen
- Erholungsurlaub
- Sofern im Bemessungszeitraum Kurzarbeit angemeldet war, wird bezüglich der Prämie nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet.
- Den Pflegeeinrichtungen wird der Bundes-Anteil an der Prämie aus Bundesmitteln als Vorauszahlung geleistet. Eckdaten zur Auszahlung werden in Abs. 7 und Abs. 8 geregelt, der Spitzenverband Bund der Pflegekasten regelt Details zum Verfahren.
- Sofern der Anspruch von Beschäftigten bereits zum 1. Juni vorliegt, erfolgt die Erstattung bis spätestens 15. Juli
- Für Beschäftigt, die die Voraussetzungen danach bis zum 31.10. erfüllen, erfolgt die Erstattung bis spätestens 15. Dezember
- Die Auszahlung der Prämie durch die Einrichtung erfolgt mit Eingang des Erstattungsbetrags, spätestens mit der nächsten Gehaltszahlung.