Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz hat der Gesetzgeber den Grundstein für die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) gelegt.
Während die Anbindung an die Telematikinfrastruktur für Apotheken und Krankenhäuser sowie für weitere Akteure gesetzlich verpflichtend ist, besteht für stationäre Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit der (zunächst) freiwilligen Anbindung. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sind in einem ersten Schritt auch ambulante Pflegedienste, die Leistungen nach §§ 37 und 37c SGB V erbringen, ab dem 1. Januar 2024 zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur verpflichtet.
Was heißt dies kurz- und langfristig für die Pflegeeinrichtungen? Welche Möglichkeiten bieten sich für Pflegeeinrichtungen und welche technische und finanzielle Ausstattung ist dafür vorgesehen?
Die vorliegende Information geht – fokussiert auf Pflegeeinrichtungen – auf die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen ein, erläutert notwendige Komponenten und Begriffe, informiert über die Anwendungs- und Zugriffsmöglichkeiten und klärt über die notwendige technische Ausstattung sowie deren Finanzierung auf. Ferner werden die Schritte der notwendigen Maßnahmen für die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die TI erläutert, damit Pflegeeinrichtungen mit den Planungen für eine Anbindung beginnen können.
Die Broschüre vom Paritätischen Gesamtverband ist nun in einer zweiten aktualisierten Auflage erschienen und auf der Internetseite des Paritätischen Gesamtverbandes abrufbar.