Die Frage nach einer erneuten Verlängerung des Pflegeschutzschirms führte im Laufe des Jahres zu großer Unsicherheit bei Trägern und Verbänden. Dieses Mal wurde die Antwort rechtzeitig gegeben: Mit Artikel 8 des „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde § 150 SGB XI in einem wesentlichen Detail geändert: in Absatz 6 wird die Befristung des Schutzschirms auf den 31. März 2021 datiert. Somit bleiben die jetzigen Regelungen zum Pflegeschutzschirm einschließlich der Erstattungsfähigkeit von Coronavirus-bedingten Mindereinnahmen vollumfänglich erhalten.