Eine Neufassung der Verordnung war zum Einen durch die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) notwendig geworden. Außerdem führen zunehmende Inzidenzen und Infektionsgeschehen in Pflegeeinrichtungen zur Rücknahme von Lockerungen, die im Sommer möglich waren, nachdem Impferfolge vorübergehend zu einer deutlichen Entspannung der Situation in Pflegeeinrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe geführt hatten.
Einheitliche Schutzstandarts auf Bundesebene beschlossen
'Mit der Neuregelung von bundeseinheitlichen Schutzmaßnahmen wird im Großen und Ganzen ein Standard festgesetzt, der mit der Pflege und Soziales Corona-VO auf Landesebene bereits angelegt war. Neu ist somit zunächst der formale Rahmen: Auf Bundesebene werden durch das Parlament einheitliche Schutzstandards in § 28b IfSG festgelegt. Diese Regelung ist gesetzlich bis Mitte März 2022 befristet, wobei eine einmalige Verlängerung um drei Monate durch Bundestagsbeschluss möglich ist.
Neu: Datenabfragen
Doch diese „neuen“ Standards entsprechen in weitestgehend jenen Regelungen, die im Laufe der Pandemie auf Landesebene schrittweise eingeführt und zuletzt praktiziert wurden: Einrichtungen und Angebote müssen Schutz-, Hygiene- und Testkonzepte aktuell halten, präventive Antigentests sollen bei Besuchspersonen und Personal durchgeführt werden. Inhaltlich neu geregelt ist nun eine klare gesetzliche Implementierung für Daten-Abfragen zu Impf- und Serostatus bei Beschäftigten und versorgten Personen, um konkrete Gefährdungs-Abschätzungen zu treffen und bundesweite Daten zur wissenschaftlichen Auswertung der Folgen von Impfungen und Testungen zu generieren.
Bewertung: Neuregelungen durch Bund im Vergleich zu Landesverordnungen
Doch die Neuregelung durch den Bundestag scheint gegenüber den flexibleren Landesverordnungen durchaus einen Nachteil zu haben, so die Bewertung aus unserem Referat Altenhilfe und Pflege: Dieses Gesetz wurde mit heißer Nadel genäht, da die neuen Koalitions-Parteien mit der Ampel-Mehrheit im Bundestag keine Verlängerung der „Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite“ über den 25. November 2021 hinaus wollten. So hat der Bundestag schnell auf aktuelle Entwicklungen der Infektions-Situation reagiert, wie es sonst die Ministerpräsident*innen der Lander in den Bund-Länder-Konferenzen mit der Kanzlerin getan haben, um ein einheitliches und angemessenes Vorgehen abzustimmen. Allerdings konnten die Länder dann innerhalb dieses abgestimmten Rahmens Regelungen treffen, die den örtlichen Gegebenheiten und Entwicklungen angepasst waren. Die Verordnungen waren jeweils auf eine vierwöchige Geltungsdauer befristet.
Auch wenn die ständigen Änderungsverordnungen mühsam waren (zuletzt hatten wir die neunzehnte Änderungsverordnung zur Pflege und Soziales Corona-Verordnung), konnten diese Landes-Verordnungen des Sozialministeriums kurzfristig auf Veränderungen reagieren und entsprechend verschärfen oder auch lockern.
Fragwürdig im neuen § 28b Abs. 2 IfSG sind die Regelungen zur Testung von geimpftem Personal. Der Inhalt ist schwer greifbar und würde ohne Auslegungshilfen des Bundesgesundheitsministeriums zu einer ausufernden Testung beim geimpften Personal führen. Eine weitere Frage bleibt: Soll das geimpfte Personal bis in den März hinein laufend getestet werden, auch wenn die Booster-Impfungen greifen?
Am kommenden Freitag, dem 26. November, soll eine neue Pflege- und Soziales Corona-Verordnung in Kraft treten. Inhaltlich wird sie nicht viel Neues zur jetzigen Rechtslage bringen. Sie wird auch nichts daran ändern, dass die hohe Belastung der Corona-Schutzmaßnahmen auf dem Rücken der beruflich Pflegenden getragen wird und jede zusätzliche Aufgabe eine Last vergrößert, die mit dünner Personaldecke ohnehin kaum zu stemmen ist.