Pflegeschutzschirm - Aktualisierung FAQ und Erstattungsformular

Mit dem GPVG werden die Regelungen des Pflegeschutzschirms in § 150 SGB XI bis zum 31. März 2021 verlängert. Außerdem wurden die FAQ zu den diesbezüglichen Erstattungsregelungen aktualisiert und um die Ziffern 43 und 44 erweitert. Aufgenommen wurde eine Frage zu erstattungsfähigen Kosten bei Hilfe durch Bundeswehrkräfte in Pflegeeinrichtungen.

Das GPVG wird erst nach Zeichnung des Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, also möglicher Weise rückwirkend zum 1. Januar 2021. Das aktuelle Formular zur Geltendmachung von Coronavirus-bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen auf der GKV-Internetseite enrhält folgenden Hinweis: "Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) sieht eine Verlängerung der Regelungen bis zum 31.03.2021 vor. Die Erstattungsbeträge für Januar 2021 können erst nach Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den angepassten Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG), von den zuständigen Pflegekassen ausgezahlt werden."

In den FAQ wurden frühere konkrete Geltungszeiträume durch dynamische Verweisung auf die jeweilige Geltungsdauer des Pflegeschutzschirms gemäß § 150 Abs. 6 SGB XI verändert.

Bei den Ergänzungen handelt es sich u. a. um die FAQ 43 und 44. Die aufgrund der aktuellen Entwicklungen erforderlich waren:

  • Erstattungsfähigkeit von Transportkosten in sog. Notfall-Pflegeeinrichtungen (Ergänzung in Nr. 26)
  • Kosten für u.a. Unterkunft und Verpflegung für helfende Hände der Bundeswehr (Nr. 43)
  • Kosten im Zusammenhang mit Impfungen (Nr. 44).

Die aktuelle Veröffentlichung finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands.