Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Voraussetzung für die Entschädigung ist jedoch, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht.
Eine Nachfrage des Paritätischen MV beim LAGuS am 21.12.2020 hat ergeben, dass die neuen Regelungen nicht auf die aktuelle Situation in MV anwendbar sind. Zwar wurde die Präsenzpflicht an Schulen in MV ab dem 16. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 aufgehoben. Allerdings verweist das LAGuS darauf, dass die Schulen in den Klassenstufen 1 bis 6 nicht geschlossen wurden und damit eine zumutbare Betreuung für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr weiterhin gewährleistet sei.
Informationen zum Entschädigungsverfahren und Kontaktdaten für Rückfragen beim LAGuS finden Sie unter folgendem Link: https://www.lagus.mv-regierung.de/Soziales/Soziales_Entschaedigungsrecht/Infektionsschutzgesetz/
Auf der Internetseite des LAGuS finden sich mit Stand heute jedoch noch nicht die Informationen zu den oben genannten geänderten Regelungen.
Die Informationen des Bundesrats zur geänderten Gesetzlage finden Sie hier unter TOP 40.