Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) wurde am 26. November im Bundestag verabschiedet und am 18. Dezember im Bundesrat verhandelt, ohne dass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Insofern können wesentliche Änderungen im SGB XI zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Letzte formale Schritte hierfür sind die Zeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Sofern die Zeichnung nicht mehr dieses Jahr erfolgt, wird das Gesetz mit der Veröffentlichung rückwirkend in Kraft treten. Im SGB XI sind insbesondere folgende Änderungen bedeutsam:
- § 8 Abs. 6 Satz 4: Erleichterung zur Einstellung von Fachkräften bzw. Auszubildenden, für die ein Vergütungszuschlag nach § 8 Abs. 6 durch die Pflegekasse gezahlt wird.
- § 40 Abs. 6: Beschleunigung des Verfahrens zur Beantragung von Pflegehilfsmitteln und für Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
- § 84 Abs. 9 und § 85 Abs. 9-11: Einführung eines Vergütungszuschlags zum 1. Januar 2021 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, der eine Pflegesatz-unabhängige Refinanzierung von zusätzlichen Assistenzkräften ermöglicht. Die Berechnung des Stellenumfangs steht im Zusammenhang zur Bewohner-Belegung nach Pflegegraden. Im Detail siehe hierzu S. 38-41 und S. 68 der BT-Drs. 19/24727.
- § 149 bringt eine Übergangsregelung für Beratungen nach § 37 Abs. 3: "Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.“
- In § 150 Abs. 6 wird die Dauer des Pflegeschutzschirms bis zum 31. März 2021 verlängert.
Seit dem Referentenentwurf des BMG vom August 2020 wurden mehrfach Veränderugen der Inhalte und Formulierungen im GPVG vorgenommen. Der letzte Stand ist der Bundestags-Drucksache 19/24727 vom 25. November zu entnehmen.