Nach der BGH Entscheidung vom 15. Juli 2021 ist eine solche Reservierungsgebühr nicht vereinbar mit den Regelungen nach § 15 Abs. 1 S. 2 WBVG i. V. m. § 87a Abs. 1 S. 4 SGB XI. Eine Vergütungspflicht tritt erst mit dem tatsächlichen Einzug der pflegebedürftigen Person ein. Die Abwesenheitsregel greift für diesen Zeitraum nicht.
Die Pressemeldung zum BGH-Urteil finden Sie hier: