Die Schwellenwerte für die Corona-Ampel wurden an die bundesweiten Empfehlungen angepasst: Stufe 2 (gelb) greift bei einem Hospitalisierungsindex größer als 3, Stufe 3 (orange) bei Hospitalisierungsindex größer als 6 und Stufe 4 (rot) bei Hospitalisierungsindex größer 9 (Stufenmodell siehe Anlage I zur Corona LVO). Bisher hatten sich die Regelungen der Corona Landesverordnung ausschließlich an den Stufenwert im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt orientiert. Die neue Corona Landesverordnung finden Sie hier.
Mit der neuen Verordnung wird auch eine landesweite Corona-Ampel eingeführt.
Das bedeutet: Überschreitet der landesweite Hospitalisierungsindex zum Beispiel die Stufe 3, dann gilt Stufe 3 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten – unabhängig von den ggf. geringeren regionalen Werten. Überschreitet ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt die landesweite Stufe, dann gilt dort die höhere regionale Stufe.
Zudem wurden die Maßnahmen in den jeweiligen Ampelstufen verschärft:
Stufe 1 (grün)
Mit der Verschärfung gilt bereits ab Stufe 1 (grün) in den meisten Bereichen die 3G-Regelung. Das bedeutet nur Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zugang.
Stufe 2 (gelb)
Ab Stufe 2 (gelb) gilt in zahlreichen Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genese haben Zugang). Dies betrifft unter anderem die Innenbereiche in der Gastronomie, die Innenbereiche körpernaher Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe) und zahlreiche Freizeitbereiche (Theater, Konzerte, etc.).
Die 2G-Pflicht gilt ab Stufe 2 ebenfalls in den Innenbereichen soziokultureller Zentren und bei Veranstaltungen ab 200 Personen in Innenbereichen.
Stufe 3 (orange)
Ab Stufe 3 (orange)gilt für zusätzliche Bereiche die 2G-Pflicht sowie für bestimmte Bereiche auch die 2G Plus Regelungen.
Im Freien besteht überall dort die Pflicht zum Tragen einermedizinischen Maske, wo der 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werdenkannoder kein Sitzplatzkonzept vorliegt.
Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten (bspw. Weihnachtsmärkte)
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen, auch für Personen unter 18 Jahren
- Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien vereinsbasierter Sport, auch für Personen unter 18 Jahren
Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- Innenbereiche in der Gastronomie (Restaurants, Bars, Cafés)
- Innenbereiche körpernaher Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)
- Innenbereiche folgender Freizeitbereiche (Theater, Konzerte, Opern, Museen, kulturelle Ausstellungen, Gedenkstätte, Bibliotheken, Archive, Chöre und Musikensembles, Freizeitparks, Zirkusse, Zoos, Tier- und Vogelparks)
- Innenbereiche von Unterkünften, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingend sozialethischen Gründen erforderlich ist
- Innen- und Außenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen
- Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitaktivitäten, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
- Innenbereiche folgender Sportbereiche (Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen, vereinsbasierter Sport ab 18 Jahren)
- Innenbereiche von Jugend- und Musikkunstschulen ab 18 Jahren
- Zuschauer in Innen- und Außenbereichen im Profisportbereich
- Innenbereiche von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
- Innenbereiche soziokulturelle Zentren
- Innen- und Außenbereiche von Messen
- sexuelle Dienstleistungen
- Innenbereiche gewerblich organisierter Zusammenkünfte (bspw. in Gaststätten)
- Veranstaltungen ab 200 Personen in Innenbereichen
- Veranstaltungen ab 600 Personen in Außenbereichen
Weitergehende Maßnahmeab Stufe 3
- Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
Verbot von Tanzveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr
Hinweis: Da der landesweite Hospitalisierungsindex aktuell bei 7,3 liegt (Stand 24.11.2021) ist davon auszugehen, dass in ganz MV ab dem 25.11.2021 mindestens Stufe 3 („orange“)gilt.
Auflagen für einzelne Angebote und Einrichtungen
Neben den Stufenregelungen wurden auch die Auflagen für einzelne Angebote und Einrichtungen verschärft. So gilt ab dem 25. November 2021 für gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehene Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden in jedem Fall mindestens die 3G-Regelung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung – auch am Sitzplatz (siehe Anlage 40 Corona LVO). Auch für Besucher*innen von soziokulturellen Zentren gelten in jedem Fall mindestens die 3G-Regelung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind (siehe Anlage 27 Corona LVO).
Anpassung weiterer Verordnungen folgen in Kürze
Die Landesregierung hat angekündigt, zeitnah auch die Corona Pflege und Soziales Verordnung und weitere Fachverordnungen (Corona Kindertagesförderungsverordnung, Schulverordnung und Jugendhilfedurchführungsverordnung) anzupassen. Sobald entsprechende Änderungen veröffentlicht wurden, werden wir darüber über unsere Fachverteiler informieren.
Eine aktuelle Zusammenstellung der Regelungen in den einzelnen Ampelstufen finden Sie unter www.mv-corona.de. Diese Internetseite wird regelmäßig von der Landesregierung aktualisiert. Wir empfehlen die Information über die geltenden Regelungen über diese Seite.