In den Maßgaben wird geregelt, unter welchen Schutz- und Hygienemaßnahmen eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich der Versicherten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen ist und bei welchen Fallkonstellationen eine Begutachtung ohne Untersuchung im Wohnbereich der Versicherten erfolgen soll.
Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch eine umfassende persönliche Befunderhebung im Wohnbereich der antragstellenden Person. Gemäß § 147 Abs. 1 SGB XI kann die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI davon abweichend ohne Untersuchung der Versicherten in deren Wohnbereich durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der vulnerablen Personengruppe der Pflegebedürftigen oder zum Schutz der Gutachterinnen und Gutachter vor einer Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus zwingend erforderlich ist. Mit dem EpiLageFortgeltungsG besteht diese Möglichkeit weiterhin bis zum 30. Juni 2021.
Die „Bundesweit einheitliche Maßgaben des MDS für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie nach § 147 Abs. 1 Satz 3 SGB XI“ vom 24. März 2021 finden Sie hier als PDF.