EpiLage-FortgeltungsG bringt Verlängerung des Pflegeschutzschirms

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) in Kraft. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den Neuregelungen mit besonderer Bedeutung für die Altenpflege.

Änderungen im SGB XI

  • § 150 Abs. 6: Der Pflegeschutzschirm wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Gesetzesentwurf zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz hatte zunächst vorgesehen, dass die Erstattung von Mindereinnahmen über den Pflege-Rettungsschirm nach dem 31. März 2021 ausgelaufen wäre, es sei denn, dass der Betrieb von Pflegeeinrichtungen und Angeboten nach § 45a SGB XI aufgrund behördlicher Auflagen oder landesrechtlicher Regelungen geschlossen oder eingeschränkt wird. Infolge massiver Kritik an dieser Einschränkung des Schutzschirms wurde durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages ein Änderungsantrag eingebracht und im Bundestag beschlossen. Im Ergebnis steht nun eine unveränderte Fortgeltung aller Pflege-Rettungsschirmregelungen bis zum 30. Juni 2021. Doch das gesetzte Zeichen ist deutlich: die finanziellen Mittel in der Pflegekasse sind begrenzt. Eine Verlängerung der Erstattung von Mindereinnahmen über Juni hinaus ist fraglich.
  • Eine Anpassung der GKV Kostenerstattungs-Festlegungen sowie eine Aktualisierung des Erstattungsformulars für den Zeitraum ab April stehen noch aus, sind aber zeitnah zu erwarten.
  • § 150 Abs. 5c: Nicht verbrauchten Mittel für Angebote zur Unterstützung im Alltag aus dem Jahr 2019 und 2020 (§ 45a/b SGB XI) können bis zum 30. September 2021 in Anspruch genommen werden.
  • § 40 SGB XI: Die Corona-bedingte Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auf monatlich bis zu 60 Euro wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • § 114 Abs. 2a: Regelprüfungen der Prüfdienste sind nicht mehr ausgesetzt, sondern sollen in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Zeitraum Oktober 2020 bis 31.12.2021 durchgeführt werden, wenn die Situation vor Ort es trotz  der SARS-CoV-Pandemie zulässt. Hierzu werden durch den GKV-Spitzenverband Festlegungen zur Angemessenheit bezüglich der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach Infektionslage erarbeitet und gemäß den weiteren Entwicklungen aktualisiert. Diese Vorgaben sind für die Landesverbände der Prüfdienste verbindlich. Der MDK MV hat angekündigt mit dem 29. März Regelprüfungen wieder durchzuführen. Für vollstationäre Einrichtungen mit abgeschlossener zweiter Impfung sollen diese Prüfungen unabhängig von regionalen Inzidenzen sein. Für ambulante Dienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sollen Prüfungen nur dann durchgeführt werden, wenn die regionale Inzidenz unter 50:100.000 Einwohnern liegt. Keine Prüfungen finden statt, wenn in der Einrichtung innerhalb der vergangenen 14 Tage eine Coronavirus-Infektion bzw. ein begründeter Verdachtsfall vorlag.
  • § 114b SGB XI Die Erprobungsphase der Erhebung von Qualitätsindikatoren (bis 31. Dezember 2021) sowie der Start der regelhaften halbjährlichen Erhebung (ab 01.01.2022) wird um 12 Monate verschoben. Damit sollen vollstationäre Pflegeeinrichtungen während der Corona-Pandemie entlastet werden. Die Einführungsphase der Datenerfassungen endet somit erst am 31. Dezember 2021. Bis dahin sollen alle vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Datenerhebung durchgeführt und an die Datenauswertungsstelle übermittelt haben. Die Veröffentlichung der Qualitätsdaten gemäß Qualitätsdarstellungsvereinbarung beginnt erst mit den, ab dem 1. Januar 2022 durchzuführenden, Datenerhebungen.
  • § 147 SGB XI Die Möglichkeit einer Begutachtung ohne persönliche Untersuchung des Versicherten wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Der MDK MV hat angekündigt Pflegebegutachtungen wieder im Hausbesuch durchführen zu wollen. Auch hier soll der Maßstab der regionalen Inzidenzwerte mit dem Schwellenwert 50:100.000 Anwendung finden.
  • § 153: Die Voraussetzungen für einen Bundeszuschuss zur Pflegekasse durch Rechtsverordnung zum Ausgleich pandemiebedingter Mehrausgaben werden geschaffen.

Änderungen im Pflegezeitgesetz
Bei Vorliegen einer pandemiebedingten, akuten Pflegesituation besteht bis zum 30. Juni 2021 das Recht der Erwerbs-Arbeit bis zu 20 Tage fernzubleiben, um entstehende pflegerische Aufgaben wahrzunehmen (Verlängerung der Sonderregelung um weitere drei Monate).

Änderungen in der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Eine Praxisanleitung kann auch durch eine Person erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und nicht wie bislang bis zum 30. Juni 2021 sondern bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann.

Die Regelungen im Detail können Sie der Gesetzesveröffentlichung im Bundesgesetzblatt entnehmen.