Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt, dass die Personalkorridore in § 21 Abs. 6 Landesrahmenvertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen anzuwenden sind. Diese Werte waren mit Schiedsentscheid vom März 2019 festgelegt worden. Die Regelung in § 21 Abs. 6 entspricht dem Vorbringens der Leistungserbringerverbände in den Rahmenvertragsverhandlungen und im Schiedsstellenverfahren.
Allein der Kommunale Sozialverband MV (KSV) war bislang nicht bereit, diese Regelung zu akzeptieren und ging beim Landessozialgericht sowohl durch Klage als auch im im vorläufigen Verfahren gegen die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 6 vor. Mit der jetzigen Gerichtsentscheidung ist gesichert, dass der KSV-Klage hinsichtlich der neuen Personalkorridore keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Klage beim LSG ist zwar nach wie vor anhängig und eine Gerichtsentscheidung im Sinne des KSV ist theoretisch möglich. Dass die Gerichtsentscheidung im Klageverfahren im Ergebnis anders ausfällt, als die jetzige Entscheidung im vorläufigen Verfahren, ist jedoch höchst unwahrscheinlich. In diesem Sinne heißt es auch im jetzigen Beschluss des Sozialgerichts: "Der Schiedsspruch wird voraussichtlich der (…) gerichtlichen Prüfung standhalten.“
Mit dieser Entscheidung verhindert das Gericht eine Hinhalte- und Verzögerungstaktik des KSV. Für vollstationäre Einrichtungen folgt hiermit langfristige Sicherheit, dass die Personalkorridore gemäß § 21 Abs. 6 in Pflegesatzverhandlungen anzuwenden sind. Für Mitarbeitende und Träger weist diese Entscheidung in die richtige Richtung und unterstützt eine Verbesserung der personellen Ausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Den Beschuss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06. Mai 2020 finden Sie hier.