Covid-19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft

Mit der neuen COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wird der monatliche Betrag für den Verbrauch bestimmter Pflegemittel vorübergehend auf 60 Euro erhöht. Außerdem werden Mutter-Vater-Kind-Kuren in den Anwendungsbereich für Ausgleichszahlungen nach dem neuen § 111d SGB V einbezogen. Erstattungsleistungen sind nun auch für Heilmittelerbringer vorgesehen.

Mit dem Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetz wurden Ende März kurzfristig entscheidende gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der Versorgungsstrukturen im Bereich von Gesundheit und Pflege für die Dauer der Coronavirus-Epidemie geschaffen. Lücken in diesem Schutzschirm sollen auf Bundesebene mit weiteren Gesetzen und Verordnungen geschlossen werden. Auf Grundlage einer Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium nun die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung erlassen. Diese sieht Ersatzansprüche für Coronavirus-bedingte Mindereinnahmen für Heilmittelerbringer (§ 2 VO) sowie für Anbieter von Mutter-Vater-Kind-Kuren (§ 3 VO iVm § 111d Abs. 1 SGB V) vor.

§ 4 der Verordnung erhöht den Erstattungsbetrag für Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI) vorübergehend von 40 auf 60 Euro.

Die Verordnung ist befristet und gilt mindestens bis zum 30. September 2020. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 4. Mai 2020 finden Sie hier.