KSV nimmt Klage gegen Landesrahmenvertrag vollstationäre Pflege zurück

Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV) hat seine Klage beim Landessozialgericht gegen den Rahmenvertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen zurück genommen.

Streit um Personalkorridor in Schiedsstelle SGB XI und vor dem LSG
Der Kommunale Sozialverband bzw. die Sozialhilfeträger in den Landkreisen und kreisfreien Städten hatten sich lange und mit allen Mitteln gegen die Regelung in § 21 Abs. 6 des „Rahmenvertrags zur Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten in Einrichtungen der vollstationären Pflege“ (LRV-vollstationär) gestemmt.

In dieser Regelung wird ein Personalkorridor für die Vereinbarung des Personals für Pflege und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen festgelegt. In den Verhandlungen zu diesem Rahmenvertrag waren sich die Verbandsvertreter*innen von Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einig, dass dieser Personalkorridor erweitert werden sollte, um zu ermöglichen, dass Pflegeeinrichtungen mehr Personal für die Versorgung der Pflegebedürftigen einstellen können.

Allein der Kommunale Sozialverband hatte sich in den Vertragsverhandlungen gegen diese mögliche Verbesserung von Personalschlüsseln in Pflegeeinrichtungen ausgesprochen und den Streitpunkt nach Abschluss der Verhandlungen in die Schiedsstelle SGB XI geführt. Im Frühjahr 2019 hatte daraufhin die Schiedsstelle SGB XI entschieden, dass der Personalkorridor im Sinne der Einigung zwischen Leistungserbringer- und Kassenverbänden angemessen ist und den entsprechenden Korridor in § 21 Abs. 6 LRV-vollstationär festgesetzt. Diesem Schiedsspruch wollten sich allerdings der KSV bzw. die Träger der Sozialhilfe nicht fügen und griffen die Entscheidung der Schiedsstelle beim Landessozialgericht (LSG) an.

Nachdem das LSG den Antrag des KSV im vorläufigen Verfahren Mangels Erfolgsaussichten bereits im Mai 2020 als unbegründet abgewiesen hatte, hat der KSV nun seine seither anhängige Klage im Hauptsacheverfahren selbst zurückgezogen. Der Rechtstreit ist somit erledigt, die Kosten trägt der KSV

Praktische Konsequenzen der Klage-Rücknahme
Praktisch hat die Beendigung des Klageverfahrens nur geringe Auswirkungen, denn in Pflegesatzverhandlungen konnten die Personalkorridore gemäß § 21 Abs. 6 LRV-vollstationär auch bei einem Veto des KSV durchgesetzt werden. In formaler Hinsicht fehlt allerdings noch immer die Unterschrift des KSV unter dem Landesrahmenvertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Hier hat sich mittlerweile die Rechtslage insofern geändert, als dass nicht mehr der KSV diese Unterschrift für die Landkreise / kreisfreien Städte leistet, sondern die Vertretungen der Gebietskörperschaften diesen Vertrag jeweils selbst unterschreiben müssen. Bis alle Unterschriften unter dem Landesrahmenvertrag stehen, muss man sich also weiter in Geduld üben. Mittelfristig muss diese Regelung ohnehin neu verhandelt werden, denn ab Juli 2023 soll bundesweit die Personalbemessung nach § 113c SGB XI umgesetzt werden.

Den aktuellen Landesrahmenvertrag (ohne Unterschriften der Vertreter der Gebietskörperschaften) finden Sie hier.