Es sind am Ende die Patientinnen und Patienten, die bei festgestellten Defiziten die Konsequenzen tragen müssen und nicht die Krankenkassen oder Leistungserbringer, da die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst - gegen den Willen der Betroffenen - über den Lebensort der Betroffenen entscheiden können. Dies bedeutet, dass die intensivpflegerisch betreute Person auf Veranlassung der Krankenkasse gegen ihren Willen in ein stationäres Pflegeheim umziehen muss, wenn der Medizinische Dienst oder die Krankenkasse hierfür Versorgungsdefizite erkennt, anstatt die Defizite im gewünschten Lebensumfeld zu beheben.
Dies ist aus Sicht der Wohlfahrtsverbände nicht hinnehmbar: Das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen muss im Zentrum der medizinischen und pflegerischen Versorgung stehen - unabhängig davon, ob ein Mensch schwer erkrankt ist oder in sonstiger Weise mit Einschränkungen konfrontiert ist (z. B. durch einen Unfall oder eine Behinderung).
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege fordern deshalb, den Gesetzesentwurf dahingehend zu korrigieren, dass die Versorgungsqualität bei festgestellten Defiziten am gewünschten Lebens- und Versorgungsort verbessert werden muss und nicht dazu führen darf, dass betroffene Menschen gegen ihren Willen in eine stationäre Pflegeeinrichtung umziehen müssen. Nicht hinnehmbar ist darüber hinaus, dass Menschen bei häuslicher Versorgung mehr aus privater Tasche zuzahlen müssen als bei stationärer Versorgung.
Für den Bereich der Rehabilitation sind einige Ansätze zur Stärkung positiv zu bewerten, wie z.B. die geplanten Verbesserungen bei der Kinder- und Jugendrehabilitation wie auch die Stärkung der geriatrischen Rehabilitation. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege mahnen allerdings an, grundlegende Regelungen nicht für einzelne Rehabereiche, sondern für die gesamte Rehabilitation und Vorsorge zu erlassen. Andernfalls drohe eine Zerfaserung des Reharechts.
Die Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzentwurf finden Sie hier als PDF.