Im FAQ-Katalog wurden die Fragen 24, 28 und 38 angepasst:
Nr. 24 - hier wurde ergänzt: "Die Vorlage von Nachweisen kann jedoch ggf. auch bereits im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung erforderlich werden. Auf Verlangen der zuständigen Pflegekasse hat der Pflegeeinrichtungsträger Nachweise über die geltend gemachten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen vorzulegen. (Ziffer 5 Abs. 2 der Kostenerstattungs-Festlegungen)."
Nr. 28: Zur Erstattung der FFP-2 Masken heißt es: "In den aktuellen Empfehlungen des RKI (20.05.2020) findet sich folgende Aussage zum Einsatz von FFP 2-Masken: „Bei der direkten Versorgung von Patienten mit bestätigter oder wahrscheinlicher SARS-CoV-2-Infektion müssen gemäß den Arbeitsschutzvorgaben mindestens FFP2-Masken getragen werden“. Corona bedingte Mehraufwendungen für FFP2-Masken können insofern über § 150 Abs. 2 SGB XI geltend gemacht werden, soweit diese im Zeitraum der Pandemie zur Vermeidung von Infektionen von SARS-CoV-2 eingesetzt werden. Die Finanzierung einer „Bevorratung“ ist ausgeschlossen." Betreffend dieser Formulierung hat sich der Pariätische Gesamtverband an das BMG gewandt und darum gebeten, diesen Widerspruch aufzulösen.
Nr. 38: Hier heißt es ergänzend: "Sofern Mindereinnahmen auf Tatbestände zurückzuführen sind, die nicht coronabedingt entstanden sind, ist der Betrag der nicht coronabedingten Mindereinnahmen im Formularfeld „Anderweitige Einnahmen“ einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird entsprechend gemindert (siehe auch Frage 12)."
Die FAQ sind neben den Festlegungen und Antragsunterlagen auf der Internetseite des GKV veröffentlicht. Eine Fassung der FAQ Stand 16.06.2020 im Änderungsmodus finden Sie hier als PDF.