Die vom G-BA erlassenen Corona-bedingten Sonderregelungen COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen betreffen neben anderen Richtlinien auch die Richtlinie der Häuslichen Krankenpflege in folgenden Punkten:
- Befristet bis zu 31. März 2021 können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für HKP auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherten übermittelt werden. Zudem können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wurde von drei Tage auf zehn Tage verlängert.
- Ebenfalls gilt bis zum 31. März 2021, dass Krankenhausärztinnen und -ärzte im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu sieben Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnen können. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die befristeten Sonderregelungen können Sie auch auf der Internetseite des G-BA nachlesen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen Versicherten beanspruchen können und beschließt darüber hinaus Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser