Das Gesetz wurde am 29.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und konnte somit zum 1. Januar 2021 inkrafttreten. Zwischenzeitlich sah es so aus, als würde der Bundesrat das Artikelgesetz in den Vermittlungsausschuss schicken, was dann aber ausblieb. Mit einer Neuregelung in §§ 84 Abs. 9 und 85 Abs.9-11 SGB-XI bringt das Gesetz einen Anspruch auf die Refinanzierung zusätzlicher Pflege-Assistenz-Stellen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Für das Antragsverfahren ist ein einheitliches Formular vorgesehen, das der GKV-SV im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitzustellen hat und das mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen ist. Der GKV-Spitzenverband hat angekündigt, dass das Formular zur Beantragung der Pflegehilfskraft-Stellen nach § 85 Abs. 11 SGB XI am 11. Januar 2021 dem GKV-Vorstand zum Beschluss vorgelegt wird und danach zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
§ 85 Absatz 11 SGB XI regelt ein vereinfachtes Mitteilungsverfahren, mit dem keine Verhandlung verbunden ist. Vielmehr ermittelt die vollstationäre Pflegeeinrichtung den Vergütungszuschlag und teilt die wesentlichen Ausgangsdaten für die Berechnung des Vergütungsschlages (nach § 84 Absatz 9 SGB XI) den nach § 85 Absatz 2 SGB XI als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern mit:
- die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden
- die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB XI auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach 1. berechnet werden,
- die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
- die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c SGB XI verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
- die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat.
Die Veröffentlichung des GPVG im Bundesanzeiger finden Sie hier als PDF.