Umfasst wird eine 40%ige Förderung der förderfähigen Personalkosten, sowie ein Aufschlag von 20% für Sachkosten. Die Förderperiode beträgt in der Regel drei Jahre. Um eine rückwirkende Förderung für die Zeit ab dem 01.01.2020 zu erhalten, müssen Anträge beim GKV Spitzenverband bis zum 30. September gestellt werden. Wenn Beratungsstellen Ihren Antrag bis zum 15. August einreichen, garantiert der Spitzenverband - im Falle eines positiven Bescheides - eine erstmalige Auszahlung zum 15. Oktober 2020.
Um eine Förderung zu beantragen werden u. a. die folgenden Punkte erwartet:
- in der Regel ein Team das 2,5 Vollzeitstellen umfasst. In der Übergangszeit ist es möglich, mit nur 2 Vollzeitstellen besetzt zu sein (1,5 Beraterstellen und 0,5 Assistenzkraft). Kleinere Beratungsstellen können Verbünde bilden und gemeinsam einen Antrag stellen.
- Das Personal muss mit Blick auf seine Qualifikation mehrere Kriterien erfüllen (z. B. für Beratungskräfte: spätestens innerhalb von 24 Monaten eine psychoonkologische Weiterbildung nachweisen)
- Eine bestehende Beratungsstelle, die einen Antrag stellt, muss innerhalb der ersten zwei Jahre mindestens im Umfang einer halben Stelle über eine Beratungsfachkraft verfügen, die einen der folgenden Grundberufe hat: Psychologe, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter. Sofern keine volle Stelle durch einen Psychologen besetzt ist gilt, dass die Beratungsfachkraft, die für die psychoonkologische Beratung verantwortlich ist, direkt zu Beginn eine psychoonkologische Weiterbildung und eine Weiterbildung zur psychosozialen Beratung nachweisen kann.
- Sollte die Beratungsstelle nicht barrierefrei zugänglich sein, ist eine aufsuchende Beratung anzubieten.
- Neben Beratungsräumen müssen ein Wartebereich und ein Empfang vorhanden sein.
- Die Beratungsstelle muss mindestens 20 Stunden pro Woche und an drei Tagen pro Woche geöffnet sein.
- Das Qualitätsmanagement muss die folgenden Punkte umfassen: eine Beratungskonzeption, ein verbindliches Beschwerdemanagement und Krisenmanagement. Hierzu ist ein digitales Qualitätshandbuch zu erstellen.
- Beratungskräfte müssen vier Mal im Jahr an einer Supervision teilnehmen.
- Die Beratungsstelle hat nachzuweisen, dass Sie in der Region mit weiteren Akteuren wie Selbsthilfegruppen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen vernetzt ist.
Der Paritätische Gesamtverband empfiehlt allen Beratungsstellen in jedem Fall einen Antrag zu stellen, auch wenn Sie einzelne Kriterien nicht erfüllen sollten.
Die Förderrichtlinie ist mit Antragsunterlagen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht.
Fragen zum Antragsverfahren können an die folgende Adresse gesandt werden: krebsberatungsstellen@gkv-spitzenverband.de.