In den „Häufig gestellten Fragen zur Pflege und Soziales Corona-VO“ des Sozialministeriums wird nun erstmals die Frage „Welche Regelungen gelten für Begegnungsstätten?“ gestellt und wie folgt beantwortet:
„Da Begegnungsstätten keine Einrichtungen bzw. Angebote nach dem SGB IX, dem SGB XI oder dem SGB XII sind, finden die Regelungen der Pflege und Soziales Corona-VO nicht direkt Anwendung. Soweit Gastronomie dort vorhanden ist, wird auf die entsprechenden Regelungen der Corona-Lockerungs-LVO MV verwiesen. Im Übrigen liegt es nahe, sich an den Betretensregelungen für die Tagespflegen (vgl. A. Frage 18) zu orientieren.“
In diesem Sinne müssen Begegnungsstätten ohne gastronomisches Angebot insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigen, die gemäß der § 2 Corona Soziales-VO für Tagespflegen gelten:
- es darf kein aktives Corona-Virus-Infektionsgeschehen in der Begegnungsstätte vorliegen
- das regionalen Infektionsgeschehen ist maßgeblich zu beachten
- ein Schutzkonzept ist aufzustellen - dieses soll aktuelle Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts berücksichtigen und dem zuständigen Gesundheitsamt zur Kenntnis gegeben werden
- ein Betreten durch Personen mit Symptomen ist auszuschließen
- Besucher müssen über Infektionsrisiken aufgeklärt werden
- Besucher*innen sind bei Erstbesuch in notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterweisen
- Besucher*innen bestätigen bei jedem Besuch, dass weder Symptome vorliegen, noch Kontakt zu potentiellen Coronavirus-infizierten Personen vorliegen
- Pflicht zur Dokumentation von Anwesenheiten zur Ermöglichung einer Nachverfolgung bei Infektionsfällen
Die FAQ sind auf der Internetseite des Sozialministeriums MV veröffentlicht. Die Frage zu Begegnungsstätten wir unter „Sonstiges“ behandelt.
Die Corona-Lockerungs-LVO MV beschreibt Auflagen für die Gastronomie in § 3 Abs. 1 und Anlage 30.