Corona Soziales Verordnung beendet Betretensverbote in stationärer Pflege

Seit dem 13. Juli sind mit der aktuellen "Pflege und Soziales Corona-Verordnung" Besuche in vollstationären Einrichtungen nun wieder grundsätzlich erlaubt. Für Tagespflegen eröffnet die neue Verordnungslage die Möglichkeit zum Regelbetrieb.

 

Diese grundsätzliche Öffnung für Besucher und Tagesgäste steht unter dem Vorbehalt insbesondere folgender Rahmenbedingungen:

  • Es darf kein aktives Corona-Virus-Infektionsgeschehen in der Einrichtung vorliegen
  • Die Einrichtung stellt ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept auf
    • dieses Schutzkonzept berücksichtigt aktuelle Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts
    • das Schutzkonzept ist dem zuständigen Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben
  • ein Betreten durch Personen mit Symptomen soll ausgeschlossen sein
  • Klienten sollen über Infektionsrisiken aufgeklärt werden
  • Besucher sind bei Erstbesuch über notwendige Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterweisen
  • Besucher bestätigen bei jedem Besuch, dass weder Symptome vorliegen, noch Kontakt zu potentiellen Coronavirus-infizierten Personen bestand
  • Pflicht zur Dokumentation von Anwesenheiten zur Ermöglichung einer Nachverfolgung bei Infektionsfällen

Korrespondierend zur Landesverordnung sind auch Empfehlungen des Expertengremiums nach § 7 veröffentlicht worden. Außerdem hat das Sozialministerium MV aktualisierte FAQs zur Verordnung veröffentlicht. Unscharf sind sowohl Verordnung als auch Empfehlungen, da einerseits für Besucher und Tagesgäste die Türen vergleichbar zum Regelbetrieb geöffnet werden, andererseits jedoch in den eirichtungsspezifischen Schutzkonzepten die jeweils aktuellen RKI-Empfehlungen umgesetzt werden sollen. Diese Empfehlungen sehen für stationäre Einrichtungen nach wie vor zB das Einhalten von Mindestabständen von 1,5 m vor. Hier bleibt es den Einrichtungsträgern überlassen, in den spezifischen Schutzkonzepten praktikable Regelungen zu definieren. Dabei stehen diese spezifischen Regelungen in den Einrichtungen immer auch unter dem Vorbehalt des tatsächlichen regeionalen Infektionsgeschehens (§ 1 Abs. 5).

Die Pflege- und Soziales Corona Verordnung hat eine Geltungsdauer bis einschließlich 01.10.2020 (§ 10 Abs. 2).

Die Lesefassung der Pflege- und Soziales Corona-VO finden Sie hier.
Die Empfehlungen des Expertengremiums für die Öffnung von Pflegeeinrichtungen und Betreuungsangeboten in der Eingliederungshilfe finden Sie hier.
Die "Häufig gestellten Fragen zur Pflege und Soziales Corona-VO finden Sie auf der Internetseite des Sozialministeriums MV.
Darüber hinaus ist für Mitgliedsorganisationen im Internbereich unserer Internetpräsenz eine Synopse hinterlegt, die die Rechtslage vor dem 13. Juli mit der aktuellen Verordnung gegenüberstellt.