Gesetz zum Pflege-Schutzschirm in Kraft

Zur Bewältigung wirtschaftlicher, gesundheitlicher und gesellschaftlicher Folgen der fortschreitenden Corona-Epidemie hat der Bundestag in einem Eilverfahren mehrere Gesetzespakete verabschiedet. Die Gesetze sind in Kraft und wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Finanziert wird der Schutzschirm für die gesamtwirtschaftlichen Folgen einschließlich Pflege- und Sozialwirtschaft durch einen Nachtragshaushalt für 2020 im Umfang von knapp 156 Mrd. Euro.

Zwei der vier verabschiedeten Gesetze sind von herausragender Bedeutung für den Gesundheits- und Pflegebereich: das "Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)" und das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite".

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beinhaltet Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz, im Krankenhausentgeltgesetz, im SGB V und im SGB XI. Hierdurch soll die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Versorgung von Pflegebedürftigen sicher gestellt werden. Im SGB XI werden neu die §§ 147 bis 152 eingefügt. Der Geltungszeitraum dieser Regelungen ist bis zum 30.09.2020 befristet, könnte jedoch durch Rechtsverordnung des BMG verlängert werden.

§ 147 betrifft das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

  • Eine Begutachtung kann ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen. Grundlage für die Begutachtung bilden zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind (Absatz 1).
  • Es werden keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt (Absatz 2).
  • Die Mitteilungsfrist zum Ergebnis der Begutachtung von 25 Tagen gilt nur in besonders dinglichen Fällen. Hierzu entwickelt der GKV bis spätestens 9. April 2020 bundesweit einheitliche Kriterien (Absatz 3).
     

§ 148 betrifft die Beratungsbesuche von Pflegebedürftigen nach § 37

  • Wenn eine Beratung im Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2020 nicht abgerufen wird, führt dies nicht zu Kürzungen von Pflegegeld.
  • Pflegegeldempfänger sind hierüber durch die Kassen kurzfristig zu informieren.
     

§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege

  • In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen kann Kurzzeitpflege auch ohne Erfüllung der besonderen Voraussetzung nach § 42 Abs. 4 S. 1 erbracht werden (erforderliche gleichzeitige Unterbringung von Pflegeperson und Pflegebedürftigem in der Einrichtung).
  • Die Vergütung soll sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Abs. 5 des SGB V der jeweiligen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung richten.
     

§ 150 betrifft die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung sowie die Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

  • Anzeigepflicht des Einrichtungsträgers bei wesentlicher Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.
  • In Abstimmung mit weiteren zuständigen Stellen, insbesondere nach Landesrecht zuständiger Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung erforderliche Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vorzunehmen. Dabei kann von der vereinbarten Personalausstattung abgewichen werden.
  • Angestrebt wird die Ermöglichung eines flexiblen Personaleinsatzes in anderen Versorgungsbereichen, zweckgerichtet und unbürokratisch. Dies gilt auch für den Einsatz von Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in anderen Bereichen. (Absatz 1)
     
  • Erstattungsanspruch für Pflegeeinrichtungen für außerordentliche Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, die infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallen (Absatz 2). 
  • Kostenerstattungs-Festlegungen: Der GKV Spitzenverband legt mit Zustimmung des BMG das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise fest. Dabei sind gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen (Absatz 3 - Festlegungen liegen im Entwurf vor, aktuelle Erläuterungen des GKV zum Schutzschirm-Pflege finden Sie hier).
  • Bei ambulanten Einrichtungen, die auch SGB V-Leistungen erbringen, wird der Erstattungsanspruch anteilig aus Mitteln der Krankenkasse getragen (Absatz 4).
  • Für die Pflege im häuslichen Bereich können die Pflegekassen nach ihrem Ermessen im Einzelfall zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bei pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind. Der GKV Spitzenverband legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. (Absatz 5)

§ 151 betrifft Qualitätsprüfungen nach § 114

  • Bis zum 30.09.2020 werden keine Regelprüfungen durchgeführt.

§ 152 gibt eine Verordnungsermächtigung an das Bundesgesundheitsministerium zur Verlängerung der Maßnahmen

  • Das BMG kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 (30.09.2020) jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.

Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beinhaltet Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, des SGB V und des Baugesetzes. Der Schwerpunkt liegt im Infektionsschutzgesetz. Hier erhält das Bundesgesundheitsministerium im Fall einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" umfangreiche Anordnungs- und Verordnungsbefugnisse. Dabei sind für den Pflege- und Gesundheitsbereich insbesondere folgende Regelungen relevant:

  • Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG).

  • Verordnungsermächtigung zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 IfSG).

  • Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben und untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 IfSG).

  • Gemäß dem neuen § 5a wird unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:

    • Altenpflegerinnen und Altenpfleger

    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

    • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger

    • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

    • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner