Angesichts der bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz, sind Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen bei Vereinen in der Regel bis auf Weiteres nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die Satzungen und Geschäftsordnungen von Vereinen sehen meist keine Möglichkeit zur Durchführung von "virtuellen" Sitzungen und Beschlussfassungen per Fernabstimmung vor. Wenn aktuelle Beschlüsse der Mitgliederversammlung notwendig wären, kann dies zu gravierenden Problemen führen.
Der Bundestag hat am 25. März 2020 als Teil des Corona-Gesetzespakets unter anderem ein „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Das Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Gewisse Regelungen sind jedoch nur im Jahr 2020 anzuwenden.
Das Gesetz sieht vor, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben.
Weiter sieht das Gesetz vor, dass Vereine auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen können, an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne am Versammlungsort anwesend zu sein (z.B. durch Video-Konferenz). Ebenso ist eine Stimmabgabe auf schriftlichem Weg (in Textform vor Durchführung der Versammlung) möglich.
Das vollständige Gesetz finden Sie hier. Relevant darin ist vor allem § 5, in dem es heißt:
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Weiter ist § 7 Abs. 5 zu beachten, in dem es heißt:
(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.