FAQ zum Pflegerettungsschirm aktualisiert

Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes werden in Kürze aktualisierte FAQ 4.0 zum Pflegerettungsschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI veröffentlicht.

Die geplanten Änderungen betreffen folgende Punkte:

Unter Ziffer 14 wurde die Frage „Gelten die Einnahmen (Erstattungen) aus dem Pflege-Schutzschirm bei der Antragstellung für staatliche Unterstützungsleistungen als Umsatzerlöse?“ eingefügt und im Ergebnis verneint.

Außerdem wurde in Ziffer 29 folgende Formulierung eingefügt:

„Wenn ein Träger Beschäftigte (z.B. Risikogruppe) wegen der Sorge einer Infizierung durch das Coronavirus unter Fortbezahlung der Bezüge freistellt, ohne dass eine behördliche Anordnung hierfür vorliegt, können dadurch entstehende Mehrkosten (Einsatz anderer MA, Stellenaufstockungen, Überstunden, Leiharbeit) als Mehraufwendungen im Sinne des § 150 Abs. 2 SGB XI geltend gemacht werden?

Bei der Frage, ob eine Erstattungsfähigkeit der Personalaufwendungen für den Personalersatz für Beschäftigte, die sich aufgrund ihres Urlaubsaufenthalts in Quarantäne befinden, vorliegt, ist zudem darauf abzustellen, ob die Beschäftigten für die Dauer der Quarantäne einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber haben. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die zusätzlichen Aufwendungen für ggf. benötigtes Ersatzpersonal im Erstattungsverfahren nach § 150 Abs. 2 SGB XI geltend machen. Hat der Arbeitgeber während der Quarantäne dagegen keine Lohnfortzahlung zu leisten, kann er die insofern freiwerdenden Mittel für Ersatzpersonal einsetzen und erhält nur ggf. darüberhinausgehende Mehraufwendungen erstattet.“

Die FAQ werden auf der Internetseite des GKV eingestellt. Ein Dokument mit dem Entwurf der Änderungen finden Sie hier als PDF.