Einführung einer einrichtungsbezogenen Corona-Imfpflicht

Am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Durch die Änderungen gilt ab dem 15. März 2022 bundesweit eine Corona-Impfpflicht für Mitarbeitende in Einrichtungen und Diensten der Pflege und Eingliederungshilfe.

Das am 10. Dezember von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz ist ein Artikelgesetz. Das bedeutet, mit dem Gesetz werden mehrere andere Gesetze und Regelungen geändert. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

Durch das Gesetz wurde u.a. im Infektionsschutzgesetz der neue § 20a IfSG eingeführt. Dieser Paragraph bewirkt eine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen, sowie für Beschäftigte in voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe, in ambulanten Pflegediensten, Rettungsdiensten, sozialpädiatrischen Zentren, in der Frühförderung, in Beförderungsdiensten, für Personen, die Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets erbringen und für weitere Angebotserbringer. Entsprechende Beschäftigte müssen ab dem 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen - oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. 

Eine ausführliche Erläuterung zu der beschlossenen Impfpflicht finden Sie in einer aktuellen Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands. Diese können Sie hier abrufen.

Durch das Gesetz wurden zudem Anpassungen an § 28b Abs. 2 IfSG vorgenommen, die 3G Regelungen und Testregelungen für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen betreffen. Der Paritätische Gesamtverband hat seine Fachinformation zu den 3G Regelungen entsprechend überarbeitet. Diese finden Sie hier.

Eine Fachinformation des Paritätischen Gesamtverband, der sich mit den weiteren Änderungen vom 10. Dezmeber 2021 beschäftigt, finden Sie hier.

Wir werden unsere Mitglieder über die Änderungen im Rahmen der Paritätischen Arbeitskreise für die Pflege und Eingliederungshilfe und im Rahmen der Corona-Sprechstunden informieren.