EU Whistleblower-Richtlinie

In Deutschland fehlen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie. Wir informieren Sie über den aktuellen Stand.

Über die Richtlinie

Mitte Dezember 2019 ist eine Richtlinie des Europäischen Parlaments in Kraft getreten, mit der Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, geschützt werden sollen. Solche Verstöße gegen das Unionsrecht können zum Beispiel die Bereiche öffentliches Auftragswesen, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen betreffen.

Die Richtlinie zielt auf Hinweisgeber ("Whistle-Blower"), die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße gegen das EU-Recht erlangt haben. In Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten sollen Meldemöglichkeiten für "Whistle-Blower" geschaffen werden. Für größere Organisationen (mindestens 250 Mitarbeitende) sieht die EU-Richtlinie eine Frist zur Schaffung entsprechender Strukturen und Prozesse bis zum 17. Dezember 2021 vor. Kleinerer und mittlere Organisationen (50 bis 249 Mitarbeitende) haben bis zum 17. Dezemer 2023 Zeit.

Umsetzung in Deutschland verzögert sich

In Deutschland gibt es bislang noch keinen umfassenden und geschlossenen gesetzlichen Schutz zugunsten von Hinweisgebern. Im Arbeitsrecht gibt es vereinzelt Beschwerderechte, wie etwa in § 84 BetrVG oder § 17 ArbSchG. Auch das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof haben sich vereinzelt zu kündigungsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit „whistleblowing“ geäußert. Ein besonderer Kündigungsschutz für Betroffene ergibt sich daraus aber nicht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland scheint vor diesem Hintergrund problematisch.

Die vormalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hatte im Dezember 2020 daher einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieser ging über die europarechtlich gebotenen Standards hinaus, da sie geschütze Meldemöglichkeiten auch für Verstöße gegen nationales Recht ermöglichen sollte. Das Gesetzgebungsverfahren war jedoch aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in der damaligen Regierungskoalition zum Stillstand gekommen.

Konsequenzen daraus

Die EU-Richtlinie richtet sich zunächst eimmal an den nationalen Gesetzgeber. Dieser ist aufgerufen, die Inhalte der Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Dies ist in Deutschland bisher nicht erfolgt und es ist für uns auch noch nicht absehbar, wann es konkret erfolgen wird. Die Konsequenz daraus ist, dass der Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren der EU droht.

Auch ist nicht ausgeschlossen, dass im Streitfall die Arbeitsgerichte die EU-Richtlinie heranziehen und geltende Bestimmungen des nationalen Rechts in diesem Lichte europarechtskonform auslegen werden. Gekündigte „Whistleblower“ könnten sich möglicherweise auf den Schutz der EU-Richtlinie unmittelbar berufen.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Richtlinie lediglich bestimmte Verstöße gegen Rechtsakte der Union und gegen das Unionsrecht sanktioniert. Außerdem gilt hinsichtlich juristischer Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmer*innen noch die Frist bis zum 17. Dezember 2023.

Zu empfehlen ist jedoch, in den Einrichtungen die betrieblichen Compliance-Systeme daraufhin zu überprüfen, ob es bereits heute schon adäquate Möglichkeiten gibt, Missstände im Betrieb zu melden, und mit solchen Meldungen auch nach aktuellen Standards schon vertraulich, sensibel und professionell umgegangen wird. Dass Arbeitgeber Mitarbeiter*innen, die etwa ihr Beschwerderecht, zum Beispiel nach § 84 BetrVG, in zulässiger Weise wahrnehmen, in Reaktion darauf nicht willkürlich benachteiligen (maßregeln) dürfen, versteht sich von selbst und wäre auch nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig.

Wir werden unsere Mitglieder über die weiteren Entwicklungen in dieser Sache auf dem Laufenden halten.

Hinweis: Diese Fachinformation wurde erstellt auf der Grundlage der Ausführungen und unter Verwendung von Formulierungen von Dr. Ingo Vollgraf (Paritätischer Gesamtverband).