Dem Verordnungstitel „Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion“ wird der Inhalt dieser Verordnung nicht vollumfänglich gerecht. Genau genommen verleiht die Verordnung keinen Anspruch auf Testung auf eine Coronavirus-Infektion für gesetzlich Versicherte (bzw. ebenfalls für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, § 1 Abs. 2). Sie regelt die Finanzierung von Testungen, die auf Anordnung des jeweils zuständigen öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt wurden, wobei keine Symptome auf eine Infizierung vorlagen („asymptomatische Personen“).
Ob der öffentliche Gesundheitsdienst eine Testung anordnet steht jeweils in seinem Ermessen. Hierfür setzen § 2 bis § 5 einen Rahmen, in denen bestimmte Konstellationen beschrieben werden, in denen eine Anordnung von Testungen erfolgen kann. Hierzu können oberste Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen „das Nähere zu den durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu veranlassenden Testungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5“ veranlassen (also auch hier wieder ein Ermessen der Handlungsträger, ob Leitlinien für die Gesundheitsdienste vorgegeben werden, § 6 Abs. 1).
Der öffentliche Gesundheitsdienst kann Testungen aus gegebenen Anlass (nachgewiesenes Infektionsgeschehen) oder sogar rein präventiv anordnen (Pflege und Eingliederungshilfe). Anbei eine Übersicht zu den Konstellationen nach §§ 2 bis 5 der Verordnung. Die Verordnung nimmt zur Beschreibung der Konstellationen überwiegend Bezug auf Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), in denen insbesondere Einrichtungstypen benannt werden.
Testungen von asymptomatischen Personen aus konkretem Anlass:
- § 2: intensiver Kontakt zu positiv getesteter Person – Umfang der Testung: maximal 2 Testungen pro Person (§ 5 Abs. 1)
- § 3: Infektion in einer Einrichtung - Umfang der Testung: maximal 2 Testungen pro Person (§ 5 Abs. 1)
- Einrichtungen gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 und Nr. 12 IfSG, u.a.: Krankenhäuser
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Einrichtungen und Unternehmen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 und Abs. 2: u.a. Kitas, Kindertagespflege, Schulen
- Einrichtungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2: „voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, Behinderter oder pflegebedürftiger Menschen“
- § 36 Abs. 1 Nr. 7 ambulante Pflegedienste einschließlich Angebote zur Unterstützung im Haushalt nach §45a Abs. 1 S. 2 SGB XI
- § 23 Abs. 3 Nr. 11: ambulante Intensivpflege
- Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- § 4 Abs. 2 Nr. 4: erhöhte lokale Infektionsrate von mindestens 50 Personen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche – Umfang der Testung: Stichproben und maximal 2 Testungen pro Person (§ 5 Abs. 3).
Präventive Testungen von asymptomatischen Personen ohne konkreten Anlass (aber in Abhängigkeit zum Infektionsgeschehen) in Krankenhäusern sowie im Bereich der Altenpflege und Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemischen Lage
- Bei Aufnahmen in Krankenhäusern oder zur ambulanten OP (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
- Bei Aufnahmen in teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
- Bei Aufnahmen in teilstationären oder vollstationären Angeboten der Eingliederungshilfe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
- Bei Aufnahme ambulanter Versorgung (Pflege, Eingliederungshilfe), nachdem eine stationäre Behandlung erfolgt war (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
- Wer stationär oder ambulant betreut, behandelt oder gepflegt wird ((§ 4 Abs. 1 Nr. 2) - Umfang der Testung: Stichproben und maximal 2 Testungen pro Person (§ 5 Abs. 3)
- Wer in stationären oder ambulanten Diensten (Pflege, Eingliederungshilfe) arbeitet oder arbeiten wird - Umfang der Testung: maximal alle 2 Wochen (§ 5 Abs. 2)
Die Verordnung ist zum 9. Juni in Kraft getreten und gilt rückwirkend zum 14. Mai 2020. Die Verordnung gilt für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, längstens bis zum 31.03.2021 (§ 11). Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger finden Sie hier als PDF.
Außerdem hat das BMG eine Auslegungshilfe zur Verordnung erstellt. Der Fokus dieser Auslegungshilfe liegt auf dem Bereich der Pflegeeinrichtungen. Diese Auslegungshilfe finden Sie hier als PDF.