Umsetzung der Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege

Die Corona-Prämie bringt Mitarbeitenden in der Altenpflege im Jahr 2020 eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1500 Euro aus Bundes- und Landesmitteln. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen bei Mitarbeitenden bis zum 31. Mai erfüllt waren, mussten Anträge bereits zum 19. Juni gestellt werden. Für externe Dienstleister gilt gemäß GKV-Festlegungen-Teil-2 eine Frist bis zum 29. Juni.

Der neue § 150a SGB XI regelt, dass Beschäftigte in der Altenpflege im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1000 Euro aus Bundesmitteln erhalten. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1500 Euro aufstocken. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat eine entsprechende Aufstockung der Bundesprämie zugesagt. Der Antrag auf den Landeszuschuss soll auf dem selben Antragsformular eingetragen werden, mit dem Einrichtungen auch Bundesmittel beantragen.

Auf der Internetseite des GKV sind die Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV 2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen) Teil 1 und Teil 2 veröffentlicht. Ebenfalls veröffentlicht sind die Antrags- und Nachweisunterlagen sowie Listen mit Zuständigkeiten im Excel-Format. Außerdem wird hier ein Muster-Informationsschreiben an Beschäftigte als PDF veröffentlicht. Dieses Musteranschreiben wird Mitgliedern des Paritätischen per E-Mail im Word-Format zugesandt. Außerdem sind auf der Internetseite FAQ zum Antragsverfahren veröffentlicht.

Die GKV-Festlegungen Teil 1 zu § 150a SGB XI regeln das Verfahren für die Pflegeeinrichtungen. Teil 2 der Festlegungen regelt das Verfahren für die Leiharbeitsunternehmen und Personaldienstleister sowie Beschäftigte bei Servicegesellschaften bzw. Dienstleistungsunternehmen (Arbeitgeber nach § 150a Abs. 1 Satz 2 SGB XI Teil 2). Das Verfahren für diese Beschäftigten muss über deren Arbeitgeber abgewickelt werden und nicht über die Pflegeeinrichtungen. Hierfür ist eine Frist zum 29.06.2020 gesetzt. Auch diese Dienstleistungsunternehmen müssen die betroffenen Beschäftigten mit einem Musterschreiben informieren. Zudem gibt es für Teil 2 eine eigene Zuständigkeitsliste.

Auszahlungstermin für die Sonderprämie an die Pflegeeinrichtungen zur Weitergabe an die Mitarbeitenden ist der 15. Juli, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bereits im 3-Monats-Zeitraum März bis Mai erfüllt wurden. Sofern Mitarbeitende die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des weiteren Zeitraums bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, sind Anträge durch den Arbeitgeber bis zum 15. November zu stellen (Ziffer 5 der GKV-Festlegungen). Zu diesem zweiten Termin sind auch Anträge für Mitarbeitende zu stellen, die im Laufe der Zeit Anspruch auf eine höhere Prämie haben, als dies im ersten Meldezeitraum der Fall war (vgl. hierzu Ziffer 18 ff der FAQ).