Befristung von Schwerbehindertenausweisen von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Die Gültigkeitsdauer von SB-Ausweisen soll grundsätzlich befristet werden. Durch die Koppelung der Befristung an den Ablauf des Aufenthaltstitels entsteht für Betroffene oft ein hoher bürokratischer Aufwand. Die BAGW hat mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Lösungsansätze diskutiert.

Im Rahmen des Sozialmonitorings mit der Bundesregierung wurde diese Thematik Anfang 2020 erstmalig eingebracht.
§ 6 Abs. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) schreibt vor, dass die Gültigkeitsdauer eines SB-Ausweis bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, längstens bis zum Ablauf des Monats zu befristen ist, in dem der befristete Aufenthaltstitel endet. Personen mit einer Duldung, deren Aufenthalt als rechtmäßig i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX gilt (BSG, 1.9.1999, B 9 SB 1/99 R, BSG, 29.4.2010, B 9 SB 2/09 R) werden nicht erfasst.

Durch die Koppelung der Befristung an den Ablauf des Aufenthaltstitels entsteht für die Betroffenen und das Umfeld der Unterstützer*innen oft ein hoher bürokratischer Aufwand. Gerade bei kurzen Fristen im Aufenthaltsdokument muss immer wieder neu an die Versorgungsämter herangetreten werden, um neue (Verlängerungs-) Anträge für die SB-Ausweise zu stellen. Insbesondere entstehen durch die Bearbeitungszeiten regelmäßig Lücken, in denen die Betroffenen über keinen gültigen SB-Ausweis verfügen und somit auch die damit verbundenen Nachteilsausgleiche (zeitweise) nicht wahrnehmen können.

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