Informationen der Fachaufsicht zur Blindenhilfe nach §72 SGB XII

In dem Rundschreiben informiert die Fachaufsicht Eingliederungs-und Sozialhilfe Nr. 2021-13 über die voraussichtliche Höhe der Blindenhilfe nach §72 SGB XII.

Nach Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll die Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses der Bundesregierung und der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Danach wird der Rentenwert zum 1. Juli 2021 voraussichtlich wie bisher 34,19 Euro betragen. Somit ergeben sich voraussichtlich folgende unveränderte Beträge der Blindenhilfe zum 1. Juli 2021:

  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 765,43 Euro,
  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 383,37 Euro.

Die endgültigen Beträge umgehend nach Veröffentlichung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt mitgeteilt.

Das Fachrundschreiben finden Sie hier.