BAG W-Empfehlung: Verhältnis Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII zu Leistungen des BTHG

Mit dieser Empfehlung will die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe – BAG W das Verhältnis der Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach SGB IX zu den Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII in der Bedeutung für die Wohnungsnotfallhilfe herausarbeiten, um der Praxis Orientierung und Handlungshinweise zu geben.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird von der Bundesregierung als eines der größten sozialpolitischen Vorhaben der 18. Legislaturperiode bezeichnet. Zum 1. Januar 2020 ist eine weitere Reformstufe in Kraft getreten. Wesentlicher Schritt ist hier die Ausgliederung des bisherigen Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen aus dem Sozialhilferecht nach SGB XII und dessen Einordnung in ein eigenständiges Teilhaberecht nach SGB IX, Teil 2.

Diese Entwicklung sowie erste Anregungen aus der Praxis sind für die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe – BAG W Anlass, eine grundsätzliche Positionsbestimmung vorzunehmen. Mit dieser Empfehlung will die BAG W auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage das Verhältnis der Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach SGB IX zu den Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII in der Bedeutung für die Wohnungsnotfallhilfe herausarbeiten, um der Praxis Orientierung und Handlungshinweise zu geben.

Die Empfehlung finden Sie hier.