Darauf haben sich die Verbände der Leistungserbringer und der Kostenträger verständigt.
Globalerklärung des LAGuS
Grundlage ist eine Globalerklärung des Landesamts für Gesundheit und Soziales MV (LAGuS), die auf der Internetseite des LAGuS veröffentlicht ist. Demnach stimmt das LAGuS als zuständige Stelle für die Verwaltung des Landes-Fonds zu, dass im ambulanten und stationären Sektor die Ausbildungszuschläge vorübergehend fortgeschrieben werden, bis neue Vereinbarungen / Festsetzungen getroffen werden können.
Kontinuität in der finanziellen Belastung für Pflegebdürftige
Hintergrund dieser Übergangsregelung sind Verzögerungen in den Prozessen beim LAGuS MV zur Berechnung des Gesamtfinanzierungsvolumens der Pflegeausbildung 2022 sowie in der Bescheidung der Einrichtungen (Umlagebescheide). Mit der Übergangsregelung soll insbesondere vermieden werden, dass ein Refinanzierungs-Vakuum in den ersten Monaten des Jahres 2022 entsteht und dann in den Folgemonaten des Jahres entsprechend höhere Zuschläge zu Lasten der Pflegebedürftigen erhoben werden müssten. Die Pflegebedürftigen werden im Ergebnis durch diese Übergangslösung nicht schlechter gestellt. Es wird vielmehr eine gewisse Kontinuität in der Belastung der versorgten Pflegebedürftigen durch Ausbildungszuschläge gewahrt.
Die Aufgaben der zuständigen Stelle
Das LAGuS ist in Mecklenburg-Vorpommern ist als „zuständige Stelle“ verantwortlich für die Verwaltung des Landes-Fonds, mit dem die generalistische Pflegeausbildung vollständig finanziert werden soll. In diesen Fonds zahlen alle Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, die Pflegeversicherung und das Land Mecklenburg-Vorpommern nach gesetzlich festgelegten Anteilen ein. Finanziert werden aus dem Fonds die Kosten der schulischen und praktischen Ausbildung sowie die Azubi-Vergütungen. Im Bereich der Pflege werden die Einzahlungen der Einrichtungen auf deren versorgte Pflegebedürftige umgelegt.
Dieses System zur Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung wird seit 2020 praktiziert. Allerdings ist diese Implementierungsphase durch erhebliche Zeitverzögerungen gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Fristen geprägt. Weder die Feststellung des Finanzierungsbedarfs noch die Bescheidung der zahlungsverpflichteten Träger erfolgt bisher in den gesetzlich vorgesehenen Fristen. Die Gründe hierfür stellt das LAGuS in der Globalerklärung dar. Zielsetzung des LAGuS ist eine Annährung an die vorgehenen Fristen für das kommende Jahr.