Bei allem Aufruhr um die Änderungen im InfG bringt das Artikelgesetz somit auch eine Beruhigung für die Träger von Pflegeeinrichtungen.
Die Frage nach einer erneuten Verlängerung des Pflegeschutzschirms führte im Laufe des Jahres zu großer Unsicherheit bei Trägern und Verbänden. Dieses Mal wurde die Antwort rechtzeitig gegeben: Mit Artikel 8 des „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde § 150 SGB XI in einem wesentlichen Detail geändert: in Absatz 6 wird die Befristung des Schutzschirms auf den 31. März 2021 datiert. Somit bleiben die jetzigen Regelungen zum Pflegeschutzschirm einschließlich der Erstattungsfähigkeit von Coronavirus-bedingten Mindereinnahmen vollumfänglich erhalten.