Wirtschaftshilfen für gemeinnützige Organisationen

Das Wirtschaftsministerium MV hat am 1. April in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass ab sofort auch gemeinnützige Organisationen grundsätzlich antragsberechtigt für die Wirtschaftshilfen des Corona-Schutzpakets sind. Die FAQ zum Hilfsprogramm führen jedoch aus, dass die Hilfen nur für den Bereich der wirtschaftlichen (steuerpflichtigen) Zweckbetriebe gedacht sind.

Die Pressemitteilung des WIrtschaftsministeriums vom 01. April 2020 finden Sie hier.
Die FAQ des Landesförderinstituts zum Hilfsprogramm finden Sie hier.

Demnach gehören zum Kreis der Antragsberechtigten für Wirtschaftshilfen zur bewältigung der Folgende der Corona-Pandemie ab sofort auch gemeinnützige Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform (gGmbH und e.V.).

In den FAQ des Landesförderinstituts zum Hilfsprogramm wird jedoch darauf verwiesen, dass die Hilfen nur für steuerliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 64 AO anzuwenden sind. [Diese Information wurde von uns am 01.04.2020 um 17.10 Uhr in der Fachinfo ergänzt]

Das Landesprogramm bietet zudem ab sofort auch für Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigte Hilfen in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 60.000 Euro an. Bisher waren nur Kleinunternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt.

Für Unternehmen mit Beschäftigten ab 101 bis 249 Beschäftigten sollen ebenso Möglichkeiten der Unterstützung bestehen. Hier wird nach Einzelfallprüfung durch ein Entscheidungsgremium für das Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ entschieden. Die Unterstützung kann beispielsweise durch einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss, ein Darlehen oder Kredit erfolgen.

Seit dem 01. April steht ein neues Antragsformular zur Verfügung. Das Landesförderinstitut (LFI) hat auf seiner Homepage das bisherige Formular gegen das überarbeitete ausgetauscht. Das Antragsformular und weitere Informationen des LFI finden Sie hier.