Starke Einschränkung von Besuchsmöglichkeiten in stationären Pflegeeinrichtungen

Zur Vorbeugung einer weiteren Verbreitung des Coronavirus werden die Besuchrechte in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen stark eingeschränkt. Für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt ein grundsätzliches Besuchsverbot.

Einrichtungen stehen in der Verantwortung die Besucherregelung restriktiv umzusetzen. Über erfolgte Besuche im Haus sind Listen zu führen, die bei Bedarf eine Nachvollziehung von Infektionsketten ermöglichen. 

Nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 16.03.2020 gilt für stationäre Pflegeeinrichtungen ein grundsätzliches Besuchsverbot. Diese Regelung soll durch die Einrichtungen restriktiv gehandhabt werden. Ausnahmen vom Besuchsverbot können unter Beachtung einer größtmöglichen Kontaktreduzierung zugelassen werden, wenn der Besuch keinen Aufschub duldet. Beispielhaft wird die Sterbebegleitung durch nahestehende Personen als Ausnahmetatbestand genannt. Für Personen, die sich innerhalb der vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, trifft der Erlass eine strikte Untersagung für den Besuch vollstationärer Einrichtungen. Dieses Verbot gilt für die Dauer von 14 Tagen seit dem Aufenthalt und umfasst auch das Einrichtungspersonal.

Darüber hinaus sieht der Erlass die Verminderung von Gruppenaktivitäten in den Einrichtungen auf ein geringes Maß vor. Ein Verlassen der Einrichtung durch Bewohner soll nach dem Erlass nur unter besonderen, nicht aufschiebbaren Gründen ermöglicht werden.

Den Erlass des Gesundheitsministeriums „zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen“ finden Sie hier als PDF.