Der Erlass vom 20.03.2020 betrifft eine Vielzahl von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen. Aus Sicht der Pflegeeinrichtungen SGB XI sind insbesondere die Regelungen in Nr. 3 und 11 des Erlasses relevant, die den Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen erheblich einschränken. Demnach gilt:
- Klienten der Tagespflege dürfen die Tagespflege nicht besuchen / betreten, wenn ihre Versorgung „ohne jeden Zweifel“ zu Hause durch Angehörige, Mitarbeiter*innen der Tagespflege oder ambulante Dienste sichergestellt werden kann.
- Kann diese Versorgung der pflegebedürftigen Person zu Hause nicht sichergestellt werden, ist deren Versorgung in der Tagespflegeeinrichtung erlaubt.
- Auf Ziffer 7 des Erlasses des Wirtschaftsministeriums vom 16.03.2020 wird verwiesen.
- Ausnahmen zu Betretensverboten sollen in entsprechender Anwendung des Erlasses vom 16.03.2020 erfolgen (vgl. dort insbesondere Ziffer 3).
Für niedrigschwellige Unterstützungsangebote gemäß UnterstützungsangeboteLVO gilt gemäß Ziffer 9:
- Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich zu versagen.
- Ausnahme: Unterstützungsleistungen, die der Versorgung mit Speisen, Nahrungsmitteln oder der Versorgung mit medizinischen oder pflegerelevanten Gegenständen dienen.
Den Erlass des Gesundheitsministeriums vom 20.03.2020 finden Sie hier als PDF.