Das neue Gesetz bringt eine verbesserte Struktur und stärkt den Beratungsansatz gegenüber dem Prüfauftrag der Heimaufsichten. Im Fokus bleiben insbesondere die stationär ausgelegten Angebote von Pflegeeinrichtungen und Trägern der Eingliederungshilfe. Hier bleiben sowohl Beratungs- als auch Prüfauftrag der Heimaufsichten prägend, wobei das Gesetz jeweils einen bedarfsgerechten Turnus von Beratung und Schwerpunktprüfung durch die Heimaufsichten vorsieht, der jeweils zwei Jahre nicht überschreiten darf. Inhaltliche Vorgaben zu den Schwerpunktprüfungen und den Beratungsthemen trifft das Gesetz nicht. Insofern wird mit Spannung erwartet, wie die Heimaufsichten mit den gewonnenen Gestaltungsspielraum auf kooperativer Basis umgehen. Es besteht die Hoffnung, dass hiermit auch der Spielraum für die allseits gewünschte und geforderte Entbürokratisierung genutzt wird. Die Möglichkeit zu Prüfungen aus gegebenem Anlass bleibt jederzeit bestehen.
Ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung
Das neue WoTG wird auch auf ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung Anwendung finden. Dies bewirkt zunächst eine flächendeckende Erfassung, insbesondere von ambulanten Wohngemeinschaften, sofern eine strukturelle Verknüpfung von Wohnraum, der zur Verfügung gestellt wird, und erbrachten Pflege und Betreuungsleistungen besteht (sog. Anbieterverantwortung). Für bestehende ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung besteht eine Meldepflicht im ersten Quartal des neuen Jahres. Aufgrund dieser Meldung erfolgt eine Zuordnungsprüfung der Heimaufsichten und ggf. eine erste Beratung. Auf die genannten ambulanten Wohnformen findet auch eine künftige Verordnung zu baulichen Standards Anwendung.
Konkretisierende Verordnungen stehen aus
Die ebenfalls notwendige Novellierung von Rechtsverordnungen (Einrichtungenmindestbau-VO, Einrichtungenpersonal-VO, Einrichtungenmitbestimmungs-VO) steht bislang aus. Die Verordnungen sollen im kommenden Jahr durch das zuständige Sozialministerium einzeln und unter Verbandbeteiligung auf den Weg gebracht werden. Zunächst wird die Novelle der Einrichtungenmindestbau-VO erwartet, mit der bauliche Standards für alle Wohnformen im Anwendungsbereich des WoTG gesetzt werden. Hier besteht die allgemeine Hoffnung auf Entbürokratisierung und Ermöglichung. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften, deren Bestand durch überzogene Anforderungen gefährdet werden könnte.