Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste

Die vom 1. Juli 2026 geltenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste (QPR ambulante Pflege Teil 1b) wurden auf der Internetseite des medizinischen Dienstes veröffentlicht.

Die QPR ambulante Pflege Teil 1b sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten ist in einem gesonderten Teil 1a der QPR ambulant geregelt.

Teil 1b konkretisiert die Prüfgrundlagen zur Durchführung der Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen in zugelassenen ambulanten Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI. Maßstab für die Prüfkriterien sind die Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a SGB XI. Mit dem neuen Prüfansatz wird insbesondere die Struktur- und Prozessqualität der pflegerischen Betreuung abgebildet. Der Prüfansatz umfasst insbesondere Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement, an das Betreuungskonzept und die Qualifikationen der Fach- und Betreuungskräfte. Außerdem wird die Kommunikation und Kooperation des ambulanten Betreuungsdienstes mit anderen an der Versorgung beteiligten Institutionen abgebildet. Bei der neuen QPR Teil 1b handelt es sich um eine Übergangsregelung, die bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Nummer 3 SGB XI gilt.

Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und für den PKV-Prüfdienst verbindlich.

Die QPR ambulante Pflege Teil 1b wurden auf der Internetseite des Medizinischen Dienstes Bund veröffentlicht.

Laut dem AOK-Pflegenavigator gibt es bundesweit zwölf ambulante Betreuungsdienste, keinen in Mecklenburg-Vorpommern.