Das aktuelle EQG stammt aus dem Jahr 2010. Damals wurde die Kompetenz für das Heimrecht von der Bundesebene auf die Landesebene übertragen, so dass landesrechtliche Regelungen das Bundes-Heimgesetz ablösten. Änderungsgesetze zum EQG M-V betrafen in den vergangenen Jahren vorrangig redaktionelle Anpassungen in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie die gelungene Umsetzung zur bundesweit einheitlichen Personalbemessung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 113c SGB XI).
Nun soll das Gesetz grundlegend überarbeitet werden. Der Arbeitstitel des Projekts lautet „Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern" (Wohnformen- und Teilhabegesetz – WoTG M-V).
Hierzu hatte sich das verantwortliche Sozialministerium bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens auf einen pluralen und konstruktiven Beteiligungsprozess eingelassen. Im Oktober 2023 wurde ein Dialogprozess mit Verbänden und Interessenvertretern eingeleitet. Einer ganztägigen Auftaktveranstaltung folgten zeitlich gestaffelt fünf Arbeitsgruppen zu Kernthemen des Gesetzes, wie „Aufgaben der zuständigen Behörde“, „bauliche Anforderungen“ und Mitbestimmung. Durch diesen Austausch im Vorfeld konnten für den Gesetzentwurf Praxisinteressen dargestellt und berücksichtigt werden.
Leitlinien im Entwurf des Wohnformen- und Teilhabegesetzes
Leitlinien im Entwurf des Wohnformen- und Teilhabegesetzes sind insbesondere: strukturelle und begriffliche Klarheit, Achtung von Verbraucherschutz und Selbstbestimmungs-Grundsätzen, Entbürokratisierung sowie Stärkung des beratenden Ansatzes der regionalen Heimaufsichten. Außerdem sollen als neue Kategorien die anbieterverantwortete Pflegewohngemeinschaft einschließlich der Intensivpflegewohngemeinschaft sowie das anbieterverantwortete alternative Wohnen unter den Anwendungsbereich des künftigen WoTG M-V fallen. In Ermessens-Vorschriften werden der Aufsichtsbehörde an verschiedenen Stellen Spielräume eröffnet, die in der Praxis mit Leben gefüllt werden müssen.
Ebenso wie das aktuelle EQG-MV wird das künftige WoTG M-V eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass für drei spezifische Rechtsverordnungen durch das Sozialministerium enthalten. Diese betreffen bauliche Anforderungen, Eignung des Personals sowie die Ausgestaltung der Mitwirkung der Nutzenden. Die Entwürfe zur Novellierung der aktuellen Rechtsverordnungen sind nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und insofern bislang nicht bekannt.
Der Paritätische wird zum vorgelegten Gesetzentwurf gemeinsam mit den kollegialen Wohlfahrtsverbänden der Liga MV im Rahmen der Verbandsanhörung Stellung nehmen. Mitgliedsorganisationen aus den Bereichen Pflege und Eingliederungshilfe werden in diesen Prozess einbezogen.