Mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz wird ab 2027 die Ausbildung zur Pflegefachassistenz bundeseinheitlich neu geregelt. Die landesrechtlichen Regelungen der „alten“ Pflegehelferausbildung werden damit abgelöst. Begonnene Pflegehelferausbildungen können aber noch parallel zu dem neuen System beendet werden.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben soll eine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die Ausbildungsdauer von 18 Monaten ist als Kompromiss akzeptabel. Eine Verkürzung dieser Ausbildungsdauer ist mit verschieden Anrechnungsoptionen möglich. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung ist mit der Hoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und verspricht die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegefachassistent*innen.
Grundsätzlich ist eine Neuregelung zu begrüßen, aus Sicht des Paritätischen wurde jedoch versäumt, dass dieses Gesetz eine weitgehende Synchronisierung mit der Pflegefachkraftausbildung mitbringt, etwa indem Auszubildende bei den Ausbildungen überwiegend gemeinsam theoretische Grundlagen lernen können oder dass etwa der Abschluss in der Pflegefachassistenz einer Zwischenprüfung der Fachkraftausbildung gleicht. Versäumt wurde es auch, u.a. die Finanzierungsregelungen der Fachkraftausbildung im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses zu evaluieren, so dass ungeprüft alle strukturellen Grundlagen bis hin zur Umsetzung der Kostenweiterleitung etc. aus dem Pflegeberufegesetz übernommen werden. Hier hätte Bürokratie abgebaut werden können.
Beschlossen wurden auch diverse Änderungsanträge. Mit einer Ergänzung wird klargestellt, dass die Abweichung von § 7 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) im Rahmen von Modellvorhaben auch eine Abweichung von den Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 PflBG umfasst, die nach § 8 Absatz 2 PflBG Träger der praktischen Ausbildung sein können. Im Rahmen eines Modellvorhabens zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung können daher auch andere Einrichtungen wie z. B. Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung erprobt werden. Zudem kann nach Inkrafttreten des Gesetzes die zuständige Behörde auf Antrag der Person, die die Anerkennung ihres Abschlusses nach dem Pflegeberufegesetz aus einem Drittstaat begehrt, prüfen, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Pflegefachassistenzgesetz gegeben ist. Dies soll es ermöglichen, dass Personen im Anerkennungsverfahren zur Pflegefachperson sowie während der Anpassungsmaßnahmen in Form der Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson nach § 25 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erhalten können, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Der Bundestag hat am 09. Oktober 2025 das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung in 2. und 3. Lesung beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 dem Gesetz zugestimmt.
Die Stellungnahme des Paritätischen sowie den Gesetzesentwurf wird hingewiesen. Die Beschlussfassung (Drucksache 21/2090)ist auf der Internetseite des Bundestages zu finden.