Neue Maßstäbe für Vergütung in der Pflege

Die Veröffentlichung regional üblicher Entgeltniveaus durch die Pflegekassen und die Empfehlungen der Pflegekommission zu Mindestlöhnen setzten neue Standards für die Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften.

Regional übliche Entgeltniveaus, Zuschläge und Referenz-Tarifwerke
Im Zuge der Umsetzung der sogenannten Tariftreue-Regelung im SGB XI wurden nun durch die Pflegekassen für jedes Bundesland regional übliche Entgeltniveaus für die Entlohnung der Beschäftigten in der Pflege und Betreuung veröffentlicht. Abgeleitet werden diese regional durchschnittlichen Löhne aus den Entlohnungsbedingungen jener Einrichtungen, die im jeweiligen Bundesland einen Tarifvertrag umsetzen bzw. an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind und im Herbst 2021 eine entsprechend plausible Meldung bei der DatenClearingStelle eingereicht haben.

Entgeltniveaus werden für drei Qualifikationsgruppen
Diese Entgeltniveaus werden für drei Qualifikationsgruppen gebildet, nämlich für Pflegekräfte (Beschäftigungsgruppe A), Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung (Beschäftigungsgruppe B) und für Pflegefachkräfte (Beschäftigungsgruppe C). Für Mecklenburg-Vorpommern wurden folgende durchschnittliche Entlohnungen als Stundenlohn ermittelt: 15,49 Euro für Gruppe A, 16,82 Euro für Gruppe B und 20,88 Euro für Gruppe C. Als Gruppen-übergreifendes Durchschnittsentgelt wurde für Mecklenburg-Vorpommern ein Stundenlohn von 18,08 Euro ermittelt. Die höchste Durchschnittsvergütung wurde im Nachbarland Schleswig-Holstein ermittelt und beträgt 20,77 Euro Stundenlohn.

Veröffentlicht wurden außerdem die variablen pflegetypischen Zuschläge, die für die Bundesländer aus den Meldungen der Tarif-Anwender ermittelt wurden. Hierzu zählen die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft.

Außerdem haben die Pflegekassen den überwiegenden Teil jener Tarifwerke veröffentlicht, die in den Bundesländern angewendet und aus denen die Durchschnittsentlohnungen abgeleitet werden. Nicht veröffentlicht werden Tarifwerke, bei deren Anwendung die Personalvergütung oberhalb von zehn Prozent der durchschnittlichen Entgeltniveaus liegen.

Für Mecklenburg-Vorpommern wurden elf von vierzehn angewandten Tarifwerken veröffentlicht.

Die Veröffentlichungen der Pflegekassen finden Sie hier.

Orientierung nicht-Tarif-gebundener Pflegeeinrichtungen
Von September 2022 an sind Versorgungsverträge von Pflegeeinrichtungen an die Voraussetzung gekoppelt, dass die Entlohnung der Beschäftigten in der Pflege und Betreuung entweder auf Grundlage eines Tarifvertrags erfolgt, die Entlohnung an einem regional angewandten Tarifvertrag / kirchlicher AVR orientiert ist oder die Entlohnung durchschnittlich für jede Beschäftigungsgruppe das regional übliche Entgeltniveau nicht unterschreitet. Hierzu muss jede Pflegeeinrichtung eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, die auch zu einer Anpassung der Versorgungverträge mit den Pflegekassen zum 1. September 2022 führen soll. Frist für die entsprechenden Mitteilungen ist bei direkter Tarifanwendung der 28. Februar und bei Orientierung an einem Tarifwerk bzw. Umsetzung der regional üblichen Entgeltniveaus der 31. März 2022.

Orientierung am PATT ist in MV möglich
Unter den gelisteten Referenz-Tarifwerken gemäß aktueller Veröffentlichung der Pflegekassen ist das paritätische Tarifwerk PATT für Mecklenburg-Vorpommern nicht aufgeführt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Meldezeitraum Herbst 2021 in Mecklenburg-Vorpommern noch keine Pflegeeinrichtungen den PATT eingeführt hatten. Demnach konnte auch keine Pflegeeinrichtung eine entsprechende Meldung über die Anwendung einreichen. Diese Situation wird sich im Jahr 2022 ändern: mehrere Träger der Volkssolidarität, des ASB und weitere Mitgliedseinrichtungen des Paritätischen MV führen den PATT in diesem Jahr verbindlich ein. Daher kann der PATT - unabhängig davon, ob er in der Veröffentlichung der Pflegekassen aufgeführt ist - ab September 2022 auch für nicht-Tarif-gebundene Einrichtungen als Referenzwerk für die Personalvergütung in der Pflege und Betreuung genutzt werden.

Im nächsten Veröffentlichungs-Zyklus der Pflegekassen zum 31. Oktober 2022 wird dann erwartungsgemäß auch der PATT auf der Veröffentlichung angewandter Tarife in Mecklenburg-Vorpommern erscheinen. In den Bundesländern Sachsen und Thüringen zählt der PATT zu den gelisteten Tarifwerken.

Neue Empfehlungen der Pflegekommission zu Mindestlöhnen
Unabhängig von der Veröffentlichung der regionalen Entgeltniveaus durch die Pflegekassen gelten für die Pflege Mindestlöhne, die aktuell in der 4. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV) vorgesehen sind. Nach § 2  PflegeArbbV werden ab dem 1. April 2022 bundesweit folgende Mindestlöhne verlangt, wobei die drei Qualifikationsgruppen denjenigen der Tariftreueregelung entsprechen: Pflegefachkräfte 15,40 Euro, Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung 13,20 Euro und für Pflegekräfte 12,55 Euro.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist bis zum 30. April 2022 begrenzt, so dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Anschluss-Verordnung erlassen wird. Als Grundlage für diese 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung hat nun die Pflegekommission Steigerungen der Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege in drei Einführungs-Intervallen empfohlen. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die erste Anhebung ab dem 1. September 2022 und weitere Anhebungen zum Mai 2023 und zum Dezember 2023 erfolgen. Im ersten Schritt empfiehlt die Pflegekommission Anhebungen des Mindestlohns für Pflegekräfte auf 14,15 Euro, für qualifizierte Pflegkräfte auf 15,25 Euro und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Zum Dezember 2023 sollen die Mindestlöhne dann auf 14,15 Euro, 15,25 Euro und 18,25 Euro steigen.

Die Pressemeldung des BMAS zur aktuellen Empfehlung der Pflegekommission finden Sie hier.