Vorlage der eGK in Arztpraxen bis 30. Juni nicht erforderlich

Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist derzeit nicht erforderlich. Ärztliche Verordnungen werden auch per Post versandt.

Durch diese Maßnahmen werden direkte Kontakten in Arzt-Praxen während der Corona-Epidemie vermieden. Voraussetzung ist, dass es sich um bekannte Patient*innen handelt. Als bekannt gilt, wer in den letzten beiden Quartalen in der Praxis persönlich vorstellig war, so dass die eGK eingelesen werden konnte. Bei medizinischer Notwendigkeit und Vertretbarkeit können somit Folgeverordnungen und Überweisungen aufgrund telefonischem Kontakt oder Kontakt per Videosprechstunde ausgestellt werden und per Post übersandt werden. Hierzu zählen die Verordnungen:

  • Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege
  • Verordnung einer Krankenbeförderung
  • Überweisungen
  • Folgeverordnungen für Heilmittel.

Strittig ist zur Zeit, ob diese Regelung auch für stationäre Einrichtungen Anwendung finden kann, die Karten von Bewohner*innen gebündelt zum Einlesen in Arztpraxen überbringen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.